§ 15 Landeszuweisungen

Der Bezirksverband erhält vom Land einen finanziellen Ausgleich für die Wahrnehmung von Aufgaben, die in den übrigen Landesteilen vom Land erfüllt werden. Der Ausgleich wird nur für die am 1. Januar 1973 berücksichtigten Einrichtungen gewährt; er umfasst keine Investitionen des Bezirksverbands. Die Kosten der Verwaltung des Bezirksverbands sind in dem Ausgleich zu berücksichtigen. Die Höhe des Ausgleichs wird für jedes Jahr in Form eines Pauschbetrags im Landeshaushaltsgesetz festgesetzt.

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