§ 3 Freiwillige Leistungen

Der Bezirksverband kann freiwillige Leistungen für solche Anstalten, Unternehmen und Einrichtungen gewähren, deren Unterhaltung über die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise hinausgeht oder deren Übernahme auf den Bezirksverband durch besondere Verhältnisse geboten ist.

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