Bauleitplanung

Die städtebauliche Planung stützt sich im Wesentlichen auf zwei Planstufen: Auf den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und auf den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Das Planaufstellungsverfahren wird vom Baugesetzbuch für beide Pläne geregelt; im Rahmen der Ausführungen zum Bebauungsplan wird darauf näher eingegangen, die jeweiligen Besonderheiten können der daran anschließenden Übersicht entnommen werden.

Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen (vereinfachte Darstellung)


Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
1.
Aufstellungsbeschluss
Beschluss durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung und dessen ortsübliche Bekanntmachung
2.
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
3.
Förmliche Beteiligung der Behörden und benachbarten Gemeinden
4.
Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung
Zeitraum von 1 Monat in der Gemeindeverwaltung
Bekanntmachung des Zeitraums mindestens 1 Woche vorher
5.
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
6.
Eventuell erneute Offenlage und Beteiligung
bei einer Änderung der Planung
7.
Zustimmung der Ortsgemeinden
(§ 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GemO)

mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden mit mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde; jeweils Gemeinderatsbeschluss erforderlich

8.
Feststellungsbeschluss (§ 67 Abs. 2 GemO)
endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über den Flächennutzungsplan in öffentlicher Sitzung
Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)
Beschluss des Ortsgemeinderates über den Bebauungsplan als Satzung in öffentlicher Sitzung
9.
Genehmigung (§ 6 Abs. 1 BauGB)
zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, deren Aufgabe die Kreisverwaltung wahrnimmt, sofern nicht Flächennutzungspläne kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind (dann Struktur- und Genehmigungsdirektion)

Genehmigung (§ 10 Abs. 2 BauGB)
grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist; erforderlich somit nur für

  • selbstständige Bebauungspläne (§ 8 Abs. 2 BauGB)
  • vorgezogene Bebauungspläne (Abs. 3)
  • vorzeitige Bebauungspläne (Abs. 4);

zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde, deren Aufgabe die Kreisverwaltung wahrnimmt, wenn nicht der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans ganz oder teilweise mit dem räumlichen Geltungsbereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets oder städtebaulichen Entwicklungsbereichs zusammenfällt und soweit nicht Entscheidungen kreisfreier oder großer kreisangehöriger Städte betroffen sind.

10.
Ausfertigung
obwohl keine Rechtsnorm, bedarf der Flächennutzungsplan der Ausfertigung; Brügelmann § 6 BauGB Rn. 115 a
Ausfertigung
Unterschrift des (Orts-)Bürgermeisters mit Datum
11.
Bekanntmachung (§ 6 Abs. 5 BauGB)
Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmi gung ergänzend Veröffentlichung im Internet (soll), § 6a Abs.2 BauGB
Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der Genehmigung ergänzend Veröffentlichung im Internet (soll), § 10a Abs.2 BauGB

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