Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

Die §§ 29 ff. BauGB regeln die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken.

§ 29 Abs. 1 BauGB unterwirft Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, dem Bauplanungsrecht. Der Begriff der baulichen Anlage erfasst dabei solche Maßnahmen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und eine sog. bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Das ist dann anzunehmen, wenn die bauliche Anlage nach ihrer Größe und Funktion geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen.

Die jeweilige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit derart bestimmter Vorhaben richtet sich danach, innerhalb welchen Bereichs sie liegen:

  • die Zulässigkeit von Vorhaben im Planbereich regelt § 30 BauGB,
  • die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich regelt § 34 BauGB,
  • die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich regelt § 35 BauGB.

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