Gewerbliche Betätigung

Eine Gemeinde hat im Rahmen des Anstaltszwecks dafür zu sorgen, dass der Friedhof dem Friedhofszweck und dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit entspricht. Dieser Anstaltszweck rechtfertigt es, die Gewerbetreibenden vor Zulassung ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob eine Gefährdung des Friedhofszwecks zu besorgen ist. Um eine solche Überprüfung zu ermöglichen, kann die Gemeinde jedenfalls verlangen, dass ihr die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof vorher angezeigt wird.


Quellen:
Jürgen Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage
Thomas Bongarz, Das aktuelle Praxishandbuch des Friedhofs- und Bestattungswesens.
Werther/Gipp, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz.
Gemeinde und Stadt, Heft 7/2000; Detlef Stollenwerk, VG Pellenz.
Carsten Rotermund, Die Haftung der Kommunen für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, 5. Auflage.
Armin Braun, BADK 2011, S. 92 f.
Zeitschrift Friedhofskultur, 2018

Autor: Christine Reis Drucken voriges Kapitel