Die Garantiebereiche
Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ist den Gemeinden das Recht „zur eigenverantwortlichen Führung ihrer Angelegenheiten“ garantiert. Zu den Garantiebereichen gehören insbesondere:
- Die Gebietshoheit, die den Effekt bezeichnet, dass jedermann, der sich auf dem Gebiet der Gebietskörperschaft aufhält, der „Herrschaft“ der Gebietskörperschaft unterworfen ist
- die Organisationshoheit, die den Gemeinden die Befugnis gibt, die Angelegenheiten ihrer Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten
- die Personalhoheit, welche die Befugnis darstellt, die jeweils für erforderlich gehaltenen Personen eigenverantwortlich auszuwählen, einzustellen, zu ernennen, zu befördern und zu entlassen sowie ihre Dienst- und Besoldungsverhältnisse zu regeln und die Aufgaben der Personalverwaltung wahrzunehmen
- die Planungshoheit, die die Befugnis der Gemeinden umfasst, die eigenen Angelegenheiten planmäßig zu erledigen und außerdem sicherstellt, dass die Methode der Aufgabenerledigung selbst bestimmt wird
- die Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet
- die Rechtsetzungshoheit, die die Befugnis umfasst, allgemeine, normativ verbindliche Regeln (Satzungen) zu erlassen.