Die Garantiebereiche

Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ist den Gemeinden das Recht „zur eigenverantwortlichen Führung ihrer Angelegenheiten“ garantiert. Zu den Garantiebereichen gehören insbesondere:

  • Die Gebietshoheit, die den Effekt bezeichnet, dass jedermann, der sich auf dem Gebiet der Gebietskörperschaft aufhält, der „Herrschaft“ der Gebietskörperschaft unterworfen ist
  • die Organisationshoheit, die den Gemeinden die Befugnis gibt, die Angelegenheiten ihrer Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten
  • die Personalhoheit, welche die Befugnis darstellt, die jeweils für erforderlich gehaltenen Personen eigenverantwortlich auszuwählen, einzustellen, zu ernennen, zu befördern und zu entlassen sowie ihre Dienst- und Besoldungsverhältnisse zu regeln und die Aufgaben der Personalverwaltung wahrzunehmen
  • die Planungshoheit, die die Befugnis der Gemeinden umfasst, die eigenen Angelegenheiten planmäßig zu erledigen und außerdem sicherstellt, dass die Methode der Aufgabenerledigung selbst bestimmt wird
  • die Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet
  • die Rechtsetzungshoheit, die die Befugnis umfasst, allgemeine, normativ verbindliche Regeln (Satzungen) zu erlassen.
Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel