Die sogenannte Verbandskompetenz

Allerdings beschränken das Grundgesetz und die Landesverfassung dieses gemeindliche Zugriffsrecht gegenständlich auf die Angelegenheiten „der örtlichen Gemeinschaft“ und verwehren den Gemeinden damit, unter Berufung auf ihre Allzuständigkeit auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit zu machen. Die Gemeinden erlangen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 LV nämlich nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat, ebenso wie sie selbst weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürgerinnen und Bürger sind.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel