Institutionelle Garantie
Die staatspolitisch hohe Bedeutung der Gemeinden sichert Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ab. Nach dieser Bestimmung muss das Volk auch in den Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Wenn das Volk der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG genannten Gebietskörperschaften eine Vertretung haben muss, setzt dies voraus, dass Gemeinden vorhanden sein müssen. Daraus folgt die institutionelle Garantie der Gemeinden als solche, nicht aber die Gewährleistung des Bestandes jeder einzelnen Gemeinde.