Einwirkungspflichten
Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Organisationshoheit können die Gemeinden für die wirtschaftlichen Unternehmen (§ 85 Abs. 1 GemO) und für die nichtwirtschaftlichen Einrichtungen (§ 85 Abs. 3 GemO) auch privatrechtliche Organisationsformen wählen (s. vorstehend IV. 2). An die Wahl privatrechtlicher Organisationsformen stellen §§ 87 und 88 GemO zahlreiche Bedingungen.
§ 88 GemO enthält Regelungen über die Vertretung der Gemeinde in den Organen der Gesellschaften (s. nachstehend 1.) und über das Weisungsrecht des Gemeinderats an die Vertreter der Gemeinde in den Gesellschaftsorganen (s. nachstehend 2.).