Ablieferungspflicht von Vergütungen und Entschädigungen

Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Organ eines kommunalen Unternehmens erhalten Bürgermeister, Landräte oder andere Beamte häufig Vergütungen. Soweit diese Tätigkeit dem Hauptamt zuzuordnen ist, steht dem Beamten keine Vergütung zu. Die Vergütung ist abzuliefern. Dem Hauptamt ist die gesetzliche Vertretung der Gemeinde in den Organen der Gesellschaft gemäß § 88 Abs. 1 Satz 6 und § 88 Abs. 3 i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO zuzuordnen (OVG RhPf, Urteil vom 13. Dezember 2002, Az. 2 A 11104/02).

Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken voriges Kapitel