Vertretung der Gemeinde

Vertreter der Gemeinde in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG), in der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), in der Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins (e. V.) und in der Generalversammlung einer Genossenschaft ist der Bürgermeister (§ 88 Abs. 1 Satz 1 GemO), der Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung beauftragen kann (§ 88 Abs. 1 Satz 4 GemO). Das gilt auch für die Vertretung der Gemeinde im Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat dieser juristischen Personen des Privatrechts (§ 88 Abs. 3 i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 1 GemO).

Soweit Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich bestellt sind, vertreten sie die Gemeinde, wenn der Zweck des Unternehmens ihrem Geschäftsbereich zuzuordnen ist (§ 88 Abs. 1 Satz 2 GemO). Kann eine eindeutige Zuordnung nicht vorgenommen werden, weil der öffentliche Zweck des Unternehmens mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen ist, entscheidet der Bürgermeister über die Vertretung (§ 88 Abs. 1 Satz 3 GemO).

Stehen der Gemeinde mehrere Sitze in den Organen zu, so sind die weiteren Vertreter vom Gemeinderat nach dem Höchstzahlverfahren zu wählen (§ 88 Abs. 1 Satz 5 GemO). Die Stimmen der Gemeinde in den Organen können immer nur einheitlich abgegeben werden (§ 88 Abs. 2 Satz 1 GemO).

Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken nächstes Kapitel