Rechts- und Organisationsformen

Die Gemeinden können für ihre wirtschaftlichen Unternehmen (§ 85 Abs. 1 GemO) und ihre nichtwirtschaftlichen Einrichtungen (§ 85 Abs. 3 GemO) auf eine Vielfalt an gestalterischen Möglichkeiten zurückgreifen. Die Auswahl unter den zur Verfügung stehenden Rechts- und Organisationsformen steht im Ermessen jeder Gemeinde (Organisationshoheit). Allerdings gilt die Organisationshoheit als Kernbestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nicht schrankenlos, sondern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. §§ 86, 86 a, 86 b, 87 GemO). Die zur Verfügung stehenden Organisationsformen lassen sich in zwei große Gruppen unterteilen, nämlich in Organisationsformen des öffentlichen Rechts (1.) und solche des privaten Rechts (2.).

Inhaltsverzeichnis

Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel