Schrankentrias
Die Begrenzung kommunaler wirtschaftlicher Betätigung ist in § 85 Abs. 1 GemO in Anlehnung an § 67 DGO durch drei zu erfüllende Zulässigkeitskriterien, die sog. Schrankentrias, geregelt. Diese sind schlagwortartig zu bezeichnen mit
- öffentlicher Zweck,
- Leistungsfähigkeitsbezug,
- Subsidiaritätsklausel.
Darüber hinaus ist eine weitere Einschränkung durch das verfassungsrechtlich begründete und in § 85 Abs. 2 GemO normierte Örtlichkeitsprinzip gegeben.
Eingeschränkt werden durch die Schrankentrias die Errichtung, die Übernahme und die wesentliche Erweiterung wirtschaftlicher Unternehmen. Keine Anwendung findet die Schrankentrias auf weite Bereiche der „Daseinsvorsorge“ durch die Freistellung der von der Negativklausel des § 85 Abs. 4 GemO erfassten Unternehmen von den einschränkenden Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts. Diese Freistellung gilt umfassend. Dabei ist es gleich, ob es sich um pflichtige oder freiwillige Aufgabenerfüllung handelt. Die der Negativklausel unterfallenden Unternehmen sind auch dann von den strengen Voraussetzungen der Schrankentrias ausgenommen, wenn sie rein tatsächlich Teil der kommunalen Wirtschaftstätigkeit sind.