Jagdbehörden, Kreisjagdmeister

Die Jagdverwaltung in Rheinland-Pfalz hat einen dreistufigen Aufbau mit dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Jagdbehörde), der Zentralstelle der Forstverwaltung (obere Jagdbehörde) sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten (untere Jagdbehörden). Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr (§ 44 Abs. 1 LJG). Die untere Jagdbehörde ist in fast allen jagdrechtlichen Angelegenheiten als Erstbehörde zuständig.

Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet, der die Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung berät und bei der Festsetzung behördlicher Abschusspläne mitwirkt (§ 46 Abs. 2 LJG).

Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Kreisjagdmeister ernannt, der die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen berät (§ 46 Abs. 7 LJG). Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Seine Aufwandsentschädigung ist aus Haushaltsmitteln des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu erstatten. Der Kreisjagdmeister wird gemäß § 46 Abs. 8 LJG von den Jagdscheininhabern sowie von den Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern gewählt.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel