Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
Das Jagdrecht steht nach § 3 Abs. 1 LJG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden. Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einer Grundfläche wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Aus dem Jagdrecht des Eigentümers folgt jedoch nicht ohne Weiteres die Befugnis, dieses Jagdrecht selbst auszuüben. Das Jagdausübungsrecht darf nur in Jagdbezirken und nur von hierzu befugten natürlichen Personen wahrgenommen werden (§ 3 Abs. 3 LJG).
Jagdbezirke sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Dieses sog. Reviersystem bewirkt, dass praktisch die gesamte Landesfläche in einzelne Jagdbezirke eingeteilt ist.