Rechtsgrundlagen

Im Zuge der Föderalismusreform haben sich seit dem Jahr 2006 die Gesetzgebungszuständigkeiten im Jagdwesen grundlegend verändert. An die Stelle der Rahmengesetzgebung ist die konkurrierende Gesetzgebung getreten. Die Bundesländer haben das Recht erhalten, vom geltenden Bundesjagdgesetz (BJagdG) abzuweichen. Abweichungsfeste Bundesangelegenheiten bleiben lediglich die Bestimmungen zum Recht der Jagdscheine.

Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland in Deutschland von den durch die Grundgesetzänderung eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Mit dem Landesjagdgesetz (LJG) vom 9. Juli 2010 ist eine eigenständige und umfassende Gesamtregelung des Jagdrechts (mit Ausnahme der Jagdscheine) in Rheinland-Pfalz entstanden.

Neben dem LJG sind die folgenden Rechtsschriften in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung:

  • Landesjagdverordnung (LJVO) vom 25. Juli 2013,
  • Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 7. Oktober 1998,
  • Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 4. August 2005,
  • Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23. Februar 2011.

§ 6 a  „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ und § 28 a „Invasive Arten“ sind in das Bundesjagdgesetz eingeführt worden. Das Land Rheinland-Pfalz hat von einer abweichenden Regelung gemäß § 72 Abs. 3 GG keinen Gebrauch gemacht. § 6 a BJagdG findet seit 6. Dezember 2013 und § 28 a BJagdG findet seit 15. März 2018 in Rheinland-Pfalz unmittelbar Anwendung.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken nächstes Kapitel