Jagdverpachtung oder Eigenbewirtschaftung

Als Möglichkeiten der Wahrnehmung des Jagdrechts, die der Jagdgenossenschaft offenstehen, nennt § 12 Abs. 1 LJG die Verpachtung und die Eigenbewirtschaftung. Der Gesetzgeber sieht die beiden Möglichkeiten als gleichwertige Nutzungsalternativen an. Die Entscheidung über die Art der Nutzung des Jagdbezirks liegt bei der Jagdgenossenschaftsversammlung, sofern diese Aufgabe nicht dem Jagdvorstand übertragen ist.

Hat sich die Jagdgenossenschaft zur Verpachtung als Nutzungsalternative entschieden, stehen ihr als Arten der Verpachtung gemäß § 7 LJVO die öffentliche Ausbietung, die freihändige Vergabe sowie die Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses zur Wahl. § 12 Abs. 1 Satz 3 LJG eröffnet der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit, die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder, also auf Jagdgenossen, zu beschränken. § 8 Abs. 2 LJVO ermöglicht bei der öffentlichen Ausbietung - neben dem Kreis der Jagdgenossen, die durchaus auch ortsfern ansässig sein können - eine Beschränkung auf solche Pachtbewerber, welche ihren Hauptwohnsitz in einer bestimmten Entfernung zum Jagdbezirk haben. Derartige Regelungen beruhen auf der Einschätzung, dass ortsnah wohnende Jagdpächter aufgrund ihrer Verbundenheit und räumlichen Nähe eher die Gewähr für eine ordnungsgemäße Jagdausübung  bieten, als auswärtige Jagdpächter, die allerdings vielfach einen höheren Pachtpreis bezahlen.

Hat sich die Jagdgenossenschaft zur Eigenbewirtschaftung (Synonyme: Regiejagd, Selbstnutzung der Jagd) als Nutzungsalternative entschieden, nimmt sie das Jagdrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LJG für eigene Rechnung durch angestellte Jäger mit entsprechender Qualifikation wahr. „Angestellte Jäger“ stehen in einem weisungsgebundenen Vertragsverhältnis zur Jagdgenossenschaft und werden für diese als Dienstleister tätig. Der Anstellungsvertrag, der auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss, regelt ihre Aufgaben und Befugnisse. Die Tätigkeit muss nicht hauptberuflich ausgeübt werden. Der Gemeinde- und Städtebund hat das Muster eines entsprechenden Jagddienstvertrags veröffentlicht. Unter der verantwortlichen Leitung angestellter Jäger werden bei der Eigenbewirtschaftung im Regelfall weitere Jäger gegen Entgelt an der Jagdausübung beteiligt, beispielsweise über die Vergabe von Einzelabschüssen, „Jagdpaketen“ oder Pirschbezirken.

Die Eigenbewirtschaftung durch angestellte Jäger spielt in Rheinland-Pfalz sowohl bei Eigenjagdbezirken juristischer Personen als auch bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken eine wachsende, wenn auch gegenüber der Verpachtung weiterhin deutlich untergeordnete Rolle. Gerade für Jagdgenossenschaften wird es zunehmend schwieriger, ihre Jagdbezirke zu angemessenen Bedingungen zu verpachten. Die Eigenbewirtschaftung stellt eine ernst zu nehmende Nutzungsalternative dar, die allerdings eine sorgfältige Abwägung der spezifischen Vor- und Nachteile im Einzelfall erfordert.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken nächstes Kapitel