Bundeskinderschutzgesetz

Das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ist geprägt von der Zielsetzung das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.

Das Artikelgesetz regelt im Kern durch das in Artikel 1 neu geschaffene Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), dass und wie Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung informiert werden. Es schafft Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz und regelt die Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Das KKG ergänzt im Wesentlichen die Regelungen des durch Artikel 2 BKiSchG geänderten § 8a SGB VIII über den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung sowie  des 8 b SGB VIII über die fachliche Beratung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen.

  • Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke schon für werdende Eltern,
  • die nachhaltige Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen und der Netzwerke „Frühe Hilfen“,
  • der Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe,
  • die Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt,
  • Regelungen zum Hausbesuch sowie
  • verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe

bilden die Kernregelungsbereiche des Bundeskinderschutzgesetzes.