Allgemeines

Das am 21. Februar 1991 verabschiedete Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KitaG) versteht sich als Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – des Bundes. Es wurde im Laufe der letzten Jahre wiederholt geändert. Eine umfassende Novellierung erfolgte durch das Landesgesetz zum Ausbau der frühen Förderung vom 16. Dezember 2005 mit den wesentlichen Zielsetzungen eines verstärkten Ausbaus der Angebote für unter dreijährige Kinder. Mit einer am 1. September 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde der Besuch des Kindergartens in Rheinland-Pfalz vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in einer Stufenregelung bis zum Jahr 2010 gänzlich beitragsfrei.

Eine vollständige Neufassung des Kindertagesstättengesetzes wird derzeit (LT-Drs. 17/8830 vom 10. April 2019) durch den Entwurf des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Zukunftsgesetz) vorgenommen. Diese Neufassung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Auf die beabsichtigten Änderungen zum genannten Datum wird im Nachfolgenden eingegangen. Der Gesetzentwurf des Kita-Zukunfts­gesetzes setzt die Ziele des Koalitionsvertrags 2016 bis 2021 der rheinland-pfälzischen Regierungsparteien um und führt die guten Standards in der Kindertagesbetreuung in die Zukunft. Dabei wird auch den Perspektiven, die sich mit Blick auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) ergeben, Rechnung getragen.

Insbesondere die geänderten Lebens- und Erwerbsbedingungen von Eltern und Erziehungsberechtigten sowie die demografische Entwicklung haben zwischenzeitlich zu einer Vielfalt von Angebotsformen in Kindertagesstätten geführt (siehe Grafik unten)1.

Neben der Ausweitung des quantitativen Angebotes steht mit der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes zum Jahr 2021 verstärkt die Qualitätsentwicklung in den Einrichtungen im Fokus. Beispielhaft sei auf die zwischen Landesregierung, kommunalen Spitzenverbänden, Kirchen, der Liga der freien Wohlfahrtspflege und dem Landeselternausschuss bereits im Jahr 2002 vereinbarten „Bildungs- und Erziehungsempfehlungen“ sowie die im Jahr 2010 vereinbarten „Empfehlungen zur Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten“ und die im Jahr 2011 veröffentlichten Bildungs- und Erziehungsempfehlungen speziell für Kinder von 0 bis 3 Jahren verwiesen, die in die Novellierung aufgenommen werden.

Ein Ausfluss der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen war die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KitaG verankerte Verpflichtung, für jedes Kind eine Bildungs- und Lerndokumentation zu führen. Die vorgenannten Empfehlungen wurden bereits im Jahr 2014 in einem Gesamtwerk zusammengefasst bzw. veröffentlicht.

Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf das Ziel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) in der jeweils geltenden Fassung um, den Kindern bei der Gestaltung des Alltags in den Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege entwicklungsgemäße Beteiligungsmöglichkeiten einzuräumen. Auch in persönlichen Angelegenheiten sollen für sie Möglichkeiten der Beschwerde vorgesehen werden.

Nach der Definition in § 1 KitaG umfassen Kindertagesstätten als Oberbegriff sowohl Kindergärten, Horte und Krippen als auch sog. andere geeignete Tageseinrichtungen (z. B. Spiel- und Lernstuben in sozialen Brennpunkten). Eine Besonderheit sind die bundesweit über 100, in Rheinland-Pfalz ca. 19 Waldkindergärten. Mit dem Kita-Zukunftsgesetz wird diese Unterscheidung aufgegeben und nur noch auf Tageseinrichtungen und Kindertagespflege abgestellt. Insbesondere Spiel- und Lernstuben werden in dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr aufgeführt.

Die Kindertagespflege (vgl. § 1 Abs. 5 KitaG) als familiäre Form der Tagesbetreuung ist der Betreuung in Kindertagesstätten gleichgestellt. Tagespflege ist sowohl im Haushalt der Tagespflegeperson und im Haushalt des Personenberechtigten als auch nach einer 2013 verabschiedeten Gesetzesänderung in sogenannten anderen geeigneten Räumen möglich. Mit dieser Öffnung können beispielsweise Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf ihrer Mitarbeiter ein besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kinderbetreuung haben, ebenso wie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sowie öffentliche Träger der Jugendhilfe ein erweitertes Angebot der Kindertagespflege vorhalten.

Nach den bundesrechtlichen Vorgaben in § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen nach § 24 Abs. 4 SGB VIII vorzuhalten.A - Z - Seite 612, Kindertagestätten.jpg

(Download als PDF: Klicken Sie bitte auf die Grafik.)


1)   Quelle: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

Autor: Horst Meffert Drucken nächstes Kapitel