Gruppengröße und Personalschlüssel

Neben den Regelungen zum Rechtsanspruch sind insbesondere die landesgesetzlichen Vorgaben zu Gruppengrößen und Personalschlüssel zu beachten.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes soll bei der Bedarfsplanung grundsätzlich von einer Gruppenstärke von 25 angemeldeten Kindern ausgegangen werden. Die personelle Regelbesetzung im Kindergarten beträgt 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe. Daneben sind in der Landesverordnung zahlreiche Fallkonstellationen aufgeführt, bei Vorliegen derer die Gruppengröße reduziert und/oder der Personalschlüssel erhöht werden kann.

Mit dem Kita-Zukunftsgesetz wird der Gruppenbezug vollständig aufgegeben. Der zukünftige Personalschlüssel bezieht sich ausschließlich auf die genehmigen Plätze. Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte ergibt sich aus dem Beschäftigungsumfang einer pädagogischen Fachkraft, der erforderlich ist, um die Erziehung, Bildung und Betreuung bezogen auf einen Platz der entsprechenden Alterskategorie sicherstellen zu können (Personalquote).

Die Personalquote beträgt (Stand: Entwurf des Gesetzes, April 2019): 

  1. 0,263 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder bis zu Vollendung des zweiten Lebensjahres,
  2. 0,091 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und
  3. 0,086 Vollzeitäquivalent je Platz für Kinder vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Die Personalquote nach Satz 1 bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit von sieben Stunden für einen Platz nach Satz 1 Nr.1, 2 oder 3. Bei einer anderen Betreuungszeit ist die Personalquote entsprechend anzupassen.