Mitwirkung der Eltern

Gemäß § 3 KitaG wirken die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertagesstätte besuchenden Kinder durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte mit.

Der Elternausschuss soll Träger und Leitung beraten. Er ist vor wesentlichen Entscheidungen anzuhören, hat aber kein Vetorecht. Weitere Einzelheiten sind in der Elternausschuss-Verordnung geregelt.

Im Entwurf des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Zukunftsgesetz) werden die Elternrechte ausgeweitet, diese werden in den E-§§ 7 bis 11 Kita-G geregelt. Neu ist an dieser Stelle der verpflichtend einzurichtende Beirat nach E-§ 7 KitaG und das Beschwerderecht nach E-§ 9 KitaG. Ebenfalls wird die Elternmitwirkung auf der Ebene des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in E-§ 10 KitaG und die Elternmitwirkung auf der Ebene des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in E-§ 11 KitaG neugefasst.