Personalkosten

Nach der Legaldefinition in § 12 KitaG sind Personalkosten die angemessenen Aufwendungen für das Personal im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst (Reinigungs- und Küchenarbeit). Nicht einbezogen sind Verwaltungskräfte, Hausmeister und Gärtner; die hierfür erforderlichen Aufwendungen werden den Sachkosten zugeordnet.

Zur Einbeziehung von Kosten für Untersuchungen und Impfungen des Personals unter die zuwendungsfähigen Personalkosten wird auf das Urteil des VG Koblenz vom 6. März 2013, 5 K 929/12.KO verwiesen.

Die Personalkostenaufteilung nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz gestaltet sich wie folgt:


 
Land
Jugendämter
Träger
Eltern
Krippengruppe
45,0 %
32,5 % 
5,0 %
17,5%
Teilzeitkindergarten
(kommunal)
27,5 %
min. 40,0 % 
15,0 %
max. 17,5 %
Teilzeitkindergarten
(freier Träger)
30,0 %
min. 40,0 % 
12,5 %
max. 17,5 %3 
Ganztagskindergarten
(kommunal)
30,0 %
min. 40,0 % 
12,5 %
max. 17,5 %3 
Ganztagskindergarten
32,5 %
min. 40,0 % 
10,0 %
max. 17,5 %3 
Zusatzpersonal
(geöffnete Gruppe)
42,5 %
min. 40,0 % 
0,0 %
max. 17,5 %3 
Hortgruppen
35,0 %
37,5 % 
10,0 %
17,5 %3 

Nach E-§ 23 Abs. 2 KitaG gibt es zukünftig (also ab dem 1. Januar 2021) nur noch zwei Unterscheidungen bei der Personalkostenaufteilung. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten hiernach Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der im Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen, wenn die Personalausstattung der Einrichtungen den Anforderungen der §§ 19, 20 und 21 entspricht. Sie betragen

  1. 44,7 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und
  2. 47,2 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Tageseinrichtungen in Trägerschaft anerkannter freier Träger.

Dies bedeutet jedoch keinesfalls eine höhere Zuweisung als nach bisherigem Recht, in den Prozentsatz wurden lediglich alle bisherigen Leistungen nach dem Konnexitätsausführungsgesetz eingerechnet.

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KitaG werden die durch Elternbeiträge, Eigenleistungen des Trägers und Zuwendungen des Landes nicht gedeckten Personalkosten durch Zuwendungen des Trägers des Jugendamts ausgeglichen. Dessen Finanzierungsbeteiligung ist nicht auf bestimmte Quoten festgelegt. Nach Erbringung der in der Höhe mitunter schwankenden Anteile von Land, Eltern und Träger hat der Jugendamtsträger für die Deckung der hiernach verbleibenden Personalkosten Sorge zu tragen; es besteht eine sog. Fehlbetragsausgleichspflicht (siehe hierzu insbesondere Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23. August 1994, 7 A 11150/93.OVG).

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG sollen sich die im Einzugsbereich der Kindertagesstätte liegenden Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen; die Zuwendung des Trägers des Jugendamts vermindert sich entsprechend. Die Frage des Beteiligungsschlüssels  ist  seit  dem  Urteil  des  OVG  Rheinland-Pfalz  vom  16. September 1997, 7 A 10388/97 geklärt. Danach steht dem Landkreis gegenüber den Gemeinden ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe des Anteils zu, den eine Gemeinde zu tragen hätte, wenn sie selbst Träger der Einrichtung wäre; eine finanzschwache Gemeinde ist von der Heranziehung befreit. Diese Rechtsprechung wurde bis zuletzt bestätigt (siehe hierzu insbesondere: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 23. September 2003, 7 A 10838/03.OVG und 22. Mai 2005, 7 A 11960/04.OVG, VG Mainz, Urteil vom 23. November 2006, 1 K 783/05.MZ, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2007, 7 A 10850/07.OVG, VG Neustadt, Urteil vom 22. Juli 2010, 2 K 90/10.NW und OVG Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 2013, 7 A 10433/13.OVG).

Eine Gemeinde, die selbst Trägerin einer Einrichtung ist und in diesem Rahmen bereits ihren vollen Kostenanteil leistet, kann über diesen Eigenanteil hinaus nicht zu weiteren Leistungen herangezogen werden (OVG Rheinland-Pfalz vom 23. August 1994, 7 A 11150/93).

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31. August 1999, 7 A 10400/99.OVG können vertragliche, also letztlich freiwillig eingegangene bilaterale Verpflichtungen zwischen Gemeinde und Einrichtungsträgern der freien Jugendhilfe die Gemeinde nicht von der gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeit im Rahmen des § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG freistellen.


3)   Elternbeiträge für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr werden ab dem Kindergartenjahr 2010 vom Land übernommen.

Autor: Horst Meffert Drucken nächstes Kapitel