Adressat

Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das sind in Rheinland-Pfalz die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt), in dessen Bereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG). Soweit Eltern im Einzelfall ein Angebot außerhalb ihres Jugendamtsbereiches suchen, ist dies legitim; allerdings besteht insoweit grundsätzlich kein Beschaffungsanspruch gegenüber dem Jugendamt.

Autor: Horst Meffert Drucken nächstes Kapitel