Anspruch auf bestimmten Platz

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz; der Wahl soll aber entsprochen werden, wenn keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.

Allerdings kann das Wahlrecht nur im Rahmen der Einrichtungen geltend gemacht werden, die zur Deckung des allgemeinen Bedarfs bestehen bzw. zu schaffen sind. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer Einrichtung, die dem Wohnort des Kindes am nächsten ist. Entscheidend ist, dass ein Platz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht. Die Zumutbarkeit ist im städtischen und ländlichen Bereich unterschiedlich zu bewerten.