Zentrale-Orte-Konzept

Das Zentrale-Orte-Konzept (ZOK) basiert auf der Erkenntnis, dass Einrichtungen der Daseinsvorsorge schon aus finanziellen Gründen nicht an jedem Ort vorgehalten werden können. Um zu gewährleisten, dass alle Bürger die für ihr Leben notwendigen Leistungen und Güter dennoch in Anspruch und in zumutbarer Entfernung erreichen können, wurde Anfang der 1930er-Jahre das System der zentralen Orte entwickelt. Demnach weisen zentrale Orte höherer Hierarchiestufen Ausstattungsmerkmale auf, die den zentralen Orten niedriger Hierarchiestufen fehlen (z. B. Theater) und stellen damit die betroffene Leistung für ihren Einzugsbereich sicher (Prinzip der dezentralen Konzentration).

Das Landesplanungsgesetz (vgl. §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1) geht davon aus, dass Landes- und Regionalplanung in Rheinland-Pfalz auf dem Zentrale-Orte-Konzept beruht. Das Landesentwicklungsprogramm hat daher Ober- und Mittelzentren (bzw. Mittelbereiche) auszuweisen. Die regionalen Raumordnungspläne legen die sog. Grundzentren fest. Grundzentren sollen u. a. über die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge verfügen: Verbandsgemeindeverwaltung, Grund- und/oder Hauptschule, ärztliches Versorgungsangebot, Finanzdienstleistungen und Einzelhandel sowie eine substanzielle Anbindung an den Bus- und Schienenpersonennahverkehr. Mittelzentren und Mittelbereiche sollen zusätzlich u. a. ein Krankenhaus, dezentrale stationäre Pflegeeinrichtungen, eine öffentliche Bibliothek, Gymnasien bzw. Integrierte Gesamtschulen (IGS) und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Volkshochschule sowie (in reinen Mittelzentren alternativ) ein Amtsgericht, ein Finanzamt und eine Außenstelle der Agentur für Arbeit (bzw. ARGE) beherbergen. Ausschließlich Oberzentren vorbehalten ist u. a. ein Theater bzw. ein Orchester in öffentlicher Trägerschaft, der Standort einer Fachhochschule und/oder Universität, Sport- und andere Veranstaltungsstätten mit überregionaler Bedeutung, der Sitz eines Landgerichts sowie ein Haltepunkt im Bahnverkehr mit Intercity- oder ICE-Zügen (vgl. Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz, S. 89 und 91).

In Rheinland-Pfalz erhalten die zentralen Orte für ihre besonderen Aufgaben Unterstützung aus dem kommunalen Finanzausgleich in Form eines sog. Leistungsansatzes (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes, Zentrale-Orte-Ansatz).

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel