Aufgaben der Kreise

Die Kreise können auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind; sie erfüllen darüber hinaus als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch Gesetz übertragenen Aufgaben (siehe § 2 LKO). Die Landkreise erfüllen außerdem die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), und zwar nach Weisung der zuständigen Behörden, wobei zu den Auftragsangelegenheiten der Kreise alle Aufgaben der Landesverwaltung gehören, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

Vereinfachend kann man sagen, dass den Kreisen im Rahmen ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes die „überörtlichen“ Aufgaben zufallen, wobei sich dann auch im Blick auf eine Aufgabenabgrenzung zu den Gemeinden die Frage stellt, was ist „örtliche“ und was ist „überörtliche“ kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, eine Frage, die jeweils nur im Einzelfall beantwortet werden kann.

Pflichtaufgaben der Kreise in Rheinland-Pfalz sind u. a.:

  • Schulträgerschaft für Förderschulen, Realschulen plus, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und Berufsbildende Schulen nach dem Schulgesetz
  • Träger der Schülerbeförderung nach dem Schulgesetz
  • Durchführung der Schulbuchausleihe
  • Bau und Unterhaltung der Kreisstraßen aufgrund des Landesstraßengesetzes
  • Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung aufgrund des Landeswassergesetzes
  • überörtlicher Brandschutz und Katastrophenschutz
  • Vollzug des Sportförderungsgesetzes, insbesondere die Aufstellung der Sportstätten-Rahmenleitpläne
  • örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem SGB X II sowie eine Vielzahl von Kompetenzen im sozialen Bereich
  • Träger der Kriegsopferfürsorge aufgrund des Bundesversorgungs- und Kriegsopferfürsorgegesetzes
  • örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem SGB VIII
  • Träger der Weiterbildung im Kreis – Sicherstellung des Kernangebotes – aufgrund des Landesweiterbildungsgesetzes
  • Träger des Sicherstellungsauftrages für die Krankenhausversorgung aufgrund des Krankenhausreformgesetzes
  • Träger des Rettungsdienstes – zusammen mit dem Land
  • Entsorgungsträger nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
  • Maßnahmeträger nach dem Landesnaturschutzgesetz
  • zuständige Körperschaft für die Kindergartenplanung und Kindergartenfinanzierung nach dem Kindertagesstättengesetz
  • Träger für die Sparkassen nach dem Sparkassengesetz
  • Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung im Rahmen von Pflichtzweckverbänden)
  • Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs in Form einer freien Selbstverwaltungsaufgabe

Eine der wesentlichen Pflichtaufgaben aufgrund der Landkreisordnung ist die bereits vorstehend angesprochene Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion des Kreises. Danach ist er berufen, Leistungsunterschiede zwischen den kreisangehörigen Gemeinden auszugleichen (Ausgleichsfunktion) und die kreisangehörigen Gemeinden, soweit diese ihre Aufgaben nicht aus eigener Kraft ausreichend erfüllen können, zu unterstützen (Ergänzungsfunktion).

Zu den vorgenannten, beispielhaft aufgezählten Pflichtaufgaben der Kreise treten freiwillige Kreisaufgaben, die von Kreis zu Kreis von der Art als auch vom Umfang her in unterschiedlicher Weise wahrgenommen werden. Gerade auch im Bereich der sog. freiwilligen Kreisaufgaben haben und nutzen die Kreise die Möglichkeit, den Bürgerinnen und Bürgern in der Fläche möglichst gleichwertige Lebensverhältnisse und einen Mindeststandard an öffentlichen Leistungen zu sichern. Hervorzuheben sind insbesondere:

  • Aufgaben im kulturellen Bereich
  • Musikschulen
  • Bibliotheken
  • Kreisbildstellen
  • Museen
  • Denkmalpflege
  • eine Vielzahl sonstiger kultureller Initiativen, die in immer stärkerem Maße von den Kreisen zugunsten ihrer Bürgerinnen und Bürger wahrgenommen werden
  • Wirtschaftsförderung
  • Maßnahmen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und verschiedentlich der Wasserversorgung
  • Förderung der Landwirtschaft
  • Verbesserung des Fremdenverkehrs
  • Förderung des Wohnungsbaus

Neben diesen Aufgaben im Selbstverwaltungsbereich nimmt die Kreisverwaltung eine Reihe staatlicher Funktionen wahr, von denen einige hier ebenfalls beispielhaft aufgezählt werden sollen:

  • Untere Landesplanungsbehörde
  • Untere Straßenverkehrsbehörde einschließlich Kraftfahrzeugzulassung
  • Führerscheinwesen
  • Aufgabe der Kommunalaufsicht
  • überörtliche Gemeindeprüfung
  • eine Vielzahl ordnungsrechtlicher Funktionen, beispielsweise das Ausländerwesen
  • Bauaufsicht
  • Genehmigung der Bauleitpläne soweit erforderlich
  • Untere Wasserbehörde
  • Untere Landwirtschaftsbehörde
  • Zuständigkeit für das Veterinärwesen (auch für den Bereich der kreisfreien Städte)
  • umfangreiche Aufgaben im Rahmen des Umweltschutzes, beispielsweise Vollzug des Landespflegegesetzes
  • Vollzug des Immissionsschutzgesetzes
  • Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde nach Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltung (auch für den Bereich der kreisfreien Städte)

Zugunsten der Kreisverwaltung besteht durch gesetzliche Regelung eine „Zuständigkeitsvermutung“, wonach diese alle Aufgaben der Landesverwaltung im Kreis wahrnimmt, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.

Autor: Harald Pitzer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel