Besprechungen des Landrates mit den Bürgermeistern

In die Landkreisordnung ist bei der Novellierung im Jahre 1973 eine Bestimmung aufgenommen worden, wonach der Landrat bei Bedarf mit den Ortsbürgermeistern mindestens einmal jährlich, mit den Bürgermeistern der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden jedoch mindestens vierteljährlich, gemeinsame Besprechungen abhalten soll. Dabei sollen insbesondere wichtige Fragen, die den Landkreis und die Gemeinden gemeinsam berühren, sowie Angelegenheiten der Staatsaufsicht und der staatlichen Auftragsverwaltung erörtert werden (siehe § 41 LKO). Diese Besprechungen sind auch Ausdruck der notwendigen partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Kreis und Gemeinden zum Wohle ihrer gemeinsamen Bürgerinnen und Bürger, wobei sich eine Vielzahl von Berührungspunkten praktischen Zusammenwirkens und gemeinsamen Planens ergeben.

Autor: Harald Pitzer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel