Kreisverwaltung als untere staatliche Behörde

In einem besonderen Abschnitt der Landkreisordnung sind einige Grundfragen behandelt, die sich aus der Stellung der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und damit aus der Doppelfunktion der Kreisverwaltung ergeben (siehe § 55 LKO). Hier werden im Einzelnen organisatorische, personelle und finanzielle Fragen, die sich in diesem Zusammenhang zwischen Staat und kommunaler Gebietskörperschaft Kreis ergeben, geregelt. Dabei kommt auch zum Ausdruck, dass die für die Kreisverwaltung als Landesbehörde erforderlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom Kreis bereitgestellt werden, der auch für die sächlichen Verwaltungskosten aufkommt. Die dem Kreis hierdurch entstehenden Aufwendungen werden ihm nach näherer Bestimmung des Finanzausgleichsgesetzes vom Land erstattet.

Die Vielzahl der von der Kreisverwaltung wahrgenommenen staatlichen Aufgaben, auf die vorstehend schwerpunktmäßig in einem Überblick auszugsweise hingewiesen wurde, sowie die Bedeutung der Kreisverwaltung als staatliche Bündelungsbehörde auf der Kreisstufe lassen die engen wechselseitigen Beziehungen zwischen Kreis und Land deutlich werden.

Autor: Harald Pitzer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel