Naturschutz und Landschaftspflege

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist seit Einführung des Art. 20 a in das Grundgesetz im Jahre 1994 verfassungsmäßige Aufgabe des Staates nach Maßgabe von Gesetz und Recht. Dieser Auftrag richtet sich an das gesamte Gemeinwesen, also nicht nur an die zuständigen Behörden, sondern an die gesamte öffentliche Hand einschließlich der kommunalen Gebietskörperschaften; hinzu kommen die sog. "Jedermann-Pflichten" (§ 2 Abs. 1 BNatSchG).

Zu den natürlichen Lebensgrundlagen gehören insbesondere die Natur und die Landschaft als Gegenstand des Naturschutzrechts. Mit dem Schutzgebietsnetz Natura 2000 (sog. FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) verfügt der Naturschutz zwischenzeitlich über eine gewichtige europäische Komponente.1 Die zugehörigen europäischen Richtlinien sind bereits vollständig in das deutsche Naturschutzrecht integriert. Für den Vollzug maßgeblich sind daher das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)2 und das rheinland-pfälzische Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) mit den jeweils zugehörigen Rechtsverordnungen.3 Dabei finden sich die wesentlichen materiellen Regelungen im Bundesrecht. Das Landesrecht enthält dazu einige Ergänzungen, im Wesentlichen aber die notwendigen Zuständigkeitsregelungen, die auch die kommunale Ebene betreffen.


1)   Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000, ABl. L 327, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 311, S. 32

2)   Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

3)   Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287)


Inhaltsverzeichnis

Autor: Dr. Thomas Rätz Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel