Das Europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000
Natura 2000 ist das europäische Schutzgebietsnetz zur Erhaltung seltener wildlebender Tier- und Pflanzenarten bzw. Lebensräume. Das Schutzgebietsnetz setzt sich zusammen aus den sog. FFH-Gebieten (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) gemäß der sog. FFH-Richtlinie (Habitat-Richtlinie, FFH-RL)6 von 1992 sowie den (Europäischen) Vogelschutzgebieten gemäß der sog. Vogelschutzrichtlinie (VRL)7 von 2009.
Natura 2000-Gebiete dienen dazu, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern und dabei die wirtschaftlichen, kulturellen und regionalen Anforderungen zu berücksichtigen. Damit soll ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung geleistet werden (vgl. die Erwägungsgründe zur FFH-RL). Die Ausweisung und Unterschutzstellung sowie das Management der Natura 2000-Gebiete ist Aufgabe der staatlichen Naturschutzverwaltung der Länder.
Das Verfahren zur Auswahl und Unterschutzstellung ist für beide Gebietskategorien bereits seit vielen Jahren abgeschlossen. Die förmliche Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten erfolgte in Rheinland-Pfalz 2005 unmittelbar kraft Gesetzes (§ 17 Abs. 2 LNatSchG, Anlagen 1 und 2). Dabei handelt es sich um eine eigenständige Schutzkategorie, die nicht mit der eines Naturschutzgebiets gleichzusetzen ist. Eine gesonderte Unterschutzstellung in Form beispielsweise einer Rechtsverordnung erübrigt sich somit.
Die gesetzlich geschützte Gebietskulisse umfasst aktuell 120 FFH-Gebiete mit einer Gesamtfläche von rund 250.000 ha, das sind ca. 13 Prozent der Landesfläche, sowie 57 Vogelschutzgebiete mit einer Fläche von rund 240.000 ha, das sind ca. 12 Prozent der Landesfläche. Da sich die Fläche der beiden Gebietsarten z. T. erheblich überschneiden, liegt die Gesamtfläche bei rund 385.000 ha (ca. 19 Prozent der Landesfläche). Das größte zusammenhängende Natura 2000-Gebiet in Rheinland-Pfalz ist das Biosphärenreservat Pfälzerwald mit rund 35.000 ha, das kleinste eine 9 ha große Ackerflur bei Ulmet (Landkreis Kusel) zum Schutz der Dicken Trespe, einem seltenen Ackerwildkraut. Alle Informationen über die einzelnen Gebiete und die jeweils unter Schutz stehenden Arten bzw. Lebensraumtypen finden sich im Detail und mit entsprechenden Karten hinterlegt im Informationssystem LANIS der Naturschutzverwaltung.8
Schutzziel für die Natura 2000-Gebiete ist gemäß Art. 3 FFH-RL der so genannte „günstige Erhaltungszustand“; dieser ist zu erhalten bzw. zu entwickeln. Maßstab ist dabei nicht das einzelne Individuum der geschützten Art, d. h. nicht das einzelne Tier oder die einzelne Pflanze, sondern der Bestand der lokalen Population einer Tier- oder Pflanzenart bzw. eines Lebensraumtyps in dem Gebiet. Dies trägt der natürlichen Dynamik Rechnung, so dass sich eine lokale Population beispielsweise innerhalb des Gebietes auch räumlich verändern kann.
Für jedes einzelne Gebiet gibt es – ebenfalls über LANIS abrufbar9 – einen sog. Gebietssteckbrief, aus dem auch die jeweiligen sehr allgemein und abstrakt gehaltenen Erhaltungsziele ersichtlich sind.10 Die jeweils konkret zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen werden durch gesonderte Bewirtschaftungspläne dargestellt (§ 17 Abs. 3 LNatSchG). Für diese Fachplanung sind die oberen Naturschutzbehörden im Benehmen mit den kommunalen Planungsträgern zuständig. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt vorrangig durch vertragliche Vereinbarungen, z. B. mit den Bewirtschaftern der Flächen. Nur wenn solche nicht zustande kommen, darf die Behörde ggf. notwendige Anordnungen treffen (§ 17 Abs. 4 LNatSchG).
Der aktuelle Stand der Bewirtschaftungspläne, die jeweils geplanten Maßnahmen sowie eine zugehörige FAQ-Liste stehen über LANIS zur Verfügung.11
Natura 2000-Gebiete sind keine Totalreservate. Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben ist die Frage, ob es sich um ein „Projekt“ oder einen „Plan“ im Sinne der Habitat-RL handelt, und ob die Erhaltungsziele dadurch erheblich (Erheblichkeitsschwelle) beeinträchtigt werden können. Als Projekte gelten insbesondere alle Vorhaben, die einer behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 18 BNatSchG sowie alle nach BImSchG und WHG genehmigungsbedürftigen Anlagen bzw. Benutzungen, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten (Summationswirkungen) geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen zu verursachen. Pläne sind dementsprechend vorgelagerte Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten sind. Dazu gehört auch die kommunale Bauleitplanung.
Nur wenn dieser Plan- bzw. Projektbegriff erfüllt ist, ist auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen zu prüfen. Dies erfolgt in jedem Einzelfall vor der Zulassung einer Maßnahme oder eines Vorhabens anhand einer so genannten Verträglichkeitsprüfung (§ 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG). Dieses mehrstufige und recht komplexe Prüfverfahren ist in Rheinland-Pfalz unselbständiger Bestandteil des jeweils durchzuführenden Zulassungsverfahrens; zuständig ist die dafür zuständige Fachbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (§ 18 Abs. 1 LNatSchG). Diese Prüfung ist auch im Rahmen der Bauleitplanung analog durchzuführen (§ 1 a Abs. 4 BauGB mit Verweis auf das BNatSchG).
Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung zu besorgen ist, ist das Projekt bzw. der Plan zulässig und darf durchgeführt werden.
Kann eine erhebliche Beeinträchtigung dagegen nicht ausgeschlossen werden, kann das Projekt bzw. der Plan nur dann noch zugelassen werden, soweit einer der besonderen Ausnahmetatbestände nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es entweder keine zumutbaren Alternativen ohne bzw. mit geringeren Beeinträchtigungen gibt oder zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden können. Der Begriff der öffentlichen Interessen ist dabei weit auszulegen; dazu gehören auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art (z. B. Sicherung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der regionalen Infrastruktur). Kommt eine solche Ausnahme zur Anwendung, sind zeitgleich Maßnahmen zu ergreifen, die die erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele (an anderer Stelle) wieder ausgleichen (sog. Kohärenzmaßnahmen). Zur Umsetzung dieser Anforderung wird auf die einschlägigen Kommentierungen bzw. die Rechtsprechung verwiesen.
In Rheinland-Pfalz liegen die Natura 2000-Gebiete zum weit überwiegenden Teil im Wald. Der Anteil bei den FFH-Gebieten liegt bei ca. 70 Prozent, bei den Vogelschutzgebieten vermutlich noch darüber. Wegen der Auswirkungen auf den Gemeindewald und den im Einzelfall notwendigen Maßnahmen wird auf den Beitrag zum Gemeindewald verwiesen.
6) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tieren und Pflanzen, ABl. EG L 206, S. 7; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Aktualisierung Anhang IV wegen Beitritts Kroatien)
7) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30. November 2009, ABl. EG L 20, S. 7 (kodifizierte Fassung der ursprünglichen Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG von 1979), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 (Angleichung der Berichterstattungspflichten)
8) Siehe unter naturschutz.rlp.de/?q=natura2000
9) Siehe unter https://naturschutz.rlp.de/?q=Steckbriefe-FFH-Gebiete bzw. https://naturschutz.rlp.de/?q=Steckbriefe-VSG
10) Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura 2000-Gebieten vom 18. Juli 2005, GVBl. S. 323, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (GVBl. 2009 S. 4) - Neufassung der Anlagen
11) Siehe unter naturschutz.rlp.de/?q=Bewirtschaftungsplaene