Untere Naturschutzbehörden

Die Naturschutzverwaltung ist dreigliedrig. Oberste Naturschutzbehörde ist das zuständige Ministerium (derzeit MUEEF - Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten); die oberen Naturschutzbehörden sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen; die unteren Naturschutzbehörden sind die Kreisverwaltungen sowie in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen; die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr (§ 2 Abs. 6 LNatSchG).

Aufgabe der Naturschutzbehörden im Allgemeinen ist es, die Umsetzung der naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zu überwachen. Dazu erlassen sie die notwendigen Anordnungen im Einzelfall. Alle Naturschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6, 7, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie 13 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (§ 2 Abs. 2 LNatSchG).

Die sachlichen Zuständigkeiten sind seit 2015 – von wenigen Ausnahmen abgesehen – unmittelbar im Landesgesetz geregelt. Eine neue Zuständigkeitsverordnung nach § 40 Abs. 1 LNatSchG wurde bisher nicht erlassen. Daher wird für die wenigen Ausnahmen auf die alte Zuständigkeitsverordnung von 1988 zurückgegriffen.4

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs - und nicht etwa nach dem Wohnsitz des Betroffenen. Ist die Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden gegeben, bestimmt die nächsthöhere Behörde die Zuständigkeit oder entscheidet selbst. Ist ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt unmittelbar von einer Entscheidung betroffen, für die die untere Naturschutzbehörde zuständig wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig (§ 2 Abs. 6 Satz 4 LNatSchG). Die wichtigsten Zuständigkeiten der unteren Naturschutzbehörden sind:

  • Beteiligung an der Erstellung der örtlichen Landschaftspläne und Grünordnungspläne (§ 5 Abs. 5 LNatSchG);
  • Ausweisung, Erlass und Überwachung von Schutzgebietsverordnungen für Naturdenkmale und Geschützte Landschaftsbestandteile sowie - neu! - für Landschaftsschutzgebiete (§ 13 Abs. 6 LNatSchG);
  • Abschluss der Vereinbarungen über Ökokontomaßnahmen (§ 8 LNatSchG) sowie die Führung eines Kompensationsflächenverzeichnisses (§ 10 Abs. 2 LNatSchG);
  • Vollzug der Eingriffsregelung bzw. Mitwirkung am Vollzug, soweit die Eingriffsregelung im Rahmen eines anderen behördlichen Verfahrens vollzogen wird;
  • Genehmigung der Umwandlung von Grünland (z. B. in Ackerland) nach § 16 LNatSchG;
  • notwendige Anordnungen in Natura 2000-Gebieten, soweit keine vertraglichen Vereinbarungen zustande kommen (§ 17 Abs. 4 LNatSchG);
  • Genehmigung und Überwachung von Zoos und Tiergehegen; Anordnungen im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren geschützter Arten (§§ 20, 21 und 25 LNatSchG);
  • Sicherstellung des Betretens der freien Landschaft; Sperrung von Wanderwegen (§ 26 LNatSchG);
  • Anordnung von Pflegemaßnahmen nach § 33 Abs. 1 LNatSchG.

Weiterhin vertreten die unteren Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen ihrer vielzähligen Mitwirkungsrechte in anderen behördlichen Verfahren als Träger öffentlicher Belange.

Bei allen Naturschutzbehörden wird ein Beirat für Naturschutz gebildet (§ 28 LNatSchG). Die Naturschutzbehörden unterrichten den Fachbeirat rechtzeitig über alle wesentlichen Vorgänge im Zuständigkeitsbereich, insbesondere über den Erlass von Rechtsverordnungen, über die Landschaftsplanung sowie über Planungen und Planfeststellungen, an denen die Naturschutzbehörde mitwirkt. Der Beirat hat das Recht, Maßnahmen anzuregen und gehört zu werden. In den Beirat werden sachkundige Personen berufen, darunter sechs Vertreter der anerkannten Naturschutzvereine. Die Benennung der gemeindlichen Vertreter erfolgt durch die kommunalen Spitzenverbände nach einem bestimmten und zwischen diesen vereinbarten Verfahren, im Falle der unteren Naturschutzbehörden auf Vorschlag der jeweiligen Kreisgruppe des Gemeinde- und Städtebunds.

Schließlich können die unteren Naturschutzbehörden ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellen (§ 29 Abs. 1 und 2 LNatSchG). Ihre Aufgabe ist es, über örtliche Maßnahmen zu informieren, das Verständnis für Natur und Landschaft zu wecken, Natur und Landschaft zu beobachten und die zuständigen Naturschutzbehörden zu informieren sowie die Träger von Schutzgebieten, insbesondere durch Maßnahmen einer Bildung für Nachhaltigkeit zu unterstützen. Neu in das Gesetz aufgenommen ist die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Naturschutz in öffentlichen und privaten Betrieben (§ 29 Abs. 3 LNatSchG).


4)   Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landespflegegesetz vom 1. September 1988, GVBl. S. 208; zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325