Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Im modernen Verständnis sind der Naturschutz und die Landschaftspflege nicht mehr nur auf vordergründige Nützlichkeitsüberlegungen ausgerichtet; vielmehr sind Natur und Landschaft auch wegen ihres „An-Sich-Seins“ und ihres eigenen Wertes zu erhalten und zu schützen. Hinzu kommt die Verantwortung für zukünftige Generationen als Ausfluss des Grundprinzips der Nachhaltigkeit bzw. der nachhaltigen Entwicklung. Danach sind nicht nur die gegenwärtigen Nutzungsinteressen des Menschen, sondern auch die Interessen der kommenden Generationen zu berücksichtigen.

Der allgemeine Grundsatz lautet: Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Dieser Grundsatz wird in § 2 Abs. 1 BNatSchG und § 2 Abs. 1 LNatSchG weiter konkretisiert:

  • Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhalt und Entwicklung der den Standort prägenden biologischen Funktionen und landschaftlichen Strukturen; keine nachhaltige Schädigung empfindlicher Bestandteile desNaturhaushalts;
  • Erhalt der Böden und ihrer Funktionen im Naturhaushalt; Vermeidung von Bodenerosion; Sicherung der Pflanzendecke und der Ufervegetation;
  • Erhalt und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen sowie der natürlichen Rückhalteflächen; möglichst naturnaher Ausbau von Gewässern; Erhalt des Grundwasserspiegels für schutzwürdige (Feucht-)Biotope;
  • Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas; zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien; Erhalt und Entwicklung von Gebieten mit günstiger (klein-)klimatischer Wirkung sowie von Luftaustauschbahnen;
  • Erhalt und Entwicklung der biologischen Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie an genetischer Vielfalt innerhalb der Arten;
  • Erhalt und Entwicklung noch vorhandener Naturbestände wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstiger ökologisch bedeutsamer Kleinstrukturen im besiedelten Bereich;
  • möglichst weitgehender Erhalt unbebauter Bereiche; ggf. Entsiegelung bzw. Renaturierung; sparsamer und schonender Umgang mit Flächen;
  • Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben;
  • Sicherung der Landschaft als Teil der Lebensqualität der Bevölkerung sowie als Erlebnis- und Erholungsraum; Schaffung von Flächen als Spielraum und zur Naturerfahrung insbesondere für Kinder;
  • Beitrag des Naturschutzes zur nachhaltigen Entwicklung des Landes; Vermeidung nachteiliger Veränderungen für die Kulturlandschaft; Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart;
  • Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Öffentlichkeitsarbeit.

Kerninstrumente des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind die Eingriffsregelung (Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft), der allgemeine Biotop- und Artenschutz, die Landschaftsplanung sowie die Unterschutzstellung einzelner Gebiete bzw. Flächen, insbesondere als europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000.

Autor: Dr. Thomas Rätz Drucken nächstes Kapitel