Die Aufgaben des Ortsbeirates und des Ortsvorstehers

Die Aufgaben des Ortsbeirates sind in § 75 Abs. 1 und 2 GemO geregelt. Daraus ergibt sich als Hauptaufgabe die Wahrung der Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde. Der Ortsbeirat erhält damit neben dem Gemeinderat ausdrücklich die Anerkennung als der besondere Vertreter der Belange des Ortsbezirks. Die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten, die dem Ortsbeirat zur Wahrnehmung der Interessen des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinden zur Verfügung stehen, sind in § 75 Abs. 1 GemO genannt.

Die Begriffe „Beratung, Anregung und Mitgestaltung“ umschreiben ein weitgehendes Initiativrecht. Der Ortsbeirat kann somit alle Angelegenheiten, die die Belange des Ortsbezirkes berühren auch entgegen der Auffassung der Gemeindeorgane Rat und Bürgermeister aufgreifen und beraten. Adressaten der Maßnahmen des Ortsbeirates sind die Gemeindeorgane. Dies ergibt sich wiederum daraus, dass die Aufgabe von Ortsbeirat und Ortsvorsteher die Vertretung der Interessen des Ortsbezirkes gegenüber der Gemeinde ist, nicht gegenüber Dritten.

In allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, steht dem Ortsbeirat ein Anhörungsrecht vor der Beschlussfassung des Gemeinderates zu. Für den Gemeinderat bedeutet § 75 Abs. 2 Satz 1 GemO eine Anhörungspflicht und zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Rechtswidrigkeit des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses führt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 1997 - 7 A 12022/96. OVG -). Der Ortsbeirat ist insoweit beteiligungsfähig im Kommunalverfassungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten (zum Normenkontrollverfahren s.o. II.2. a.E.).

Dem Ortsbeirat können gemäß § 75 Abs. 2 GemO bestimmte, auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben, wie einem Ausschuss des Gemeinderates, übertragen werden.

Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Ortsbeirat bestimmte Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Vergabe zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll dem Ortsbeirat ein eigener Gestaltungsspielraum im Rahmen der Haushaltsmittel eingeräumt werden. Hintergrund ist hier wiederum die spürbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Belangen ihres Ortsteils.

Aufgabe des Ortsvorstehers ist es gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GemO, die Belange des Ortsbezirkes gegenüber dem Gemeinderat und dem Bürgermeister zu vertreten. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Übermittlung und Erläuterung der Beschlüsse des Ortsbeirates. Im Einzelfall können der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Rein administrative Aufgaben können nicht vom Ortsvorsteher wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es in der Regel den Bewohnern von Ortsbezirken zumutbar ist, zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften die Gemeindeverwaltung aufzusuchen. Aus diesem Grund lässt § 77 GemO grundsätzlich zu, nur in den äußeren Ortsbezirken Ortsverwaltungen bei sachlichem Bedarf einzurichten; hierbei ist die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu beachten. Daher darf lediglich in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern und für Ortsbezirke mit mindestens 15.000 Einwohnern durch Hauptsatzung eine Ortsverwaltung als Außenstelle der Stadtverwaltung eingerichtet werden. Dieser Außenstelle, die von einem hauptamtlichen Beamten der Stadtverwaltung geleitet wird, kann der Bürgermeister nach Anhörung des Stadtrates und des zuständigen Ortsbeirates auch solche Aufgaben der Stadtverwaltung übertragen, die sich ohne Beeinträchtigung der Einheit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung für eine Übertragung eignen. Vor der Bestellung oder Abberufung des Beamten ist der Ortsbeirat zu hören.

Dauerhaft übertragen werden kann dem Ortsvorsteher mit seiner Zustimmung die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen, die er aufgrund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann, sofern in dem Ortsbezirk keine Verwaltungsstelle nach § 77 GemO eingerichtet ist.