Pflegestrukturen

Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S. 1014) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 die Soziale Pflegeversicherung im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und somit als „fünfte Säule“ eingeführt.

In den Schutz der Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen (§ 1 Abs. 2 SGB XI). Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Hilfe angewiesen sind (§ 1 Abs. 4 SGB XI). Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Da die Leistungen je nach Bedarf und Pflegegrad im Rahmen von Höchstbeträgen erbracht werden, ist die Pflegeversicherung eine „Teilleistungsversicherung“. Sofern die Kosten der Pflege durch die Pflegeversicherung nicht gedeckt sind, sind sie von dem Pflegebedürftigen oder seiner Familie zu tragen oder werden nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen der Hilfe zur Pflege übernommen.

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG), dem Gesetz über die Familienpflegezeit (FPfZG) sowie dem Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) wurde die Soziale Pflegeversicherung weiterentwickelt und vor dem Hintergrund des demographischen Wandels an die immer größeren Herausforderungen für das Gesundheits- und Sozialwesen angepasst.

Gemäß § 9 SGB XI sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Landesgesetz zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 299), ergänzt durch die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASGDVO) vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 603), entwickelt die Rahmenbedingungen und Pflegestrukturen in Rheinland-Pfalz mit der Zielsetzung, die notwendigen Hilfen unter Wahrung von Selbstbestimmung und unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse zu gewährleisten und erfüllt damit den Auftrag des § 9 SGB XI für Rheinland-Pfalz.

Ziel des Landesgesetzes ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Angebotsstruktur und deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung in den Bereichen der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege und der komplementären Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege (pflegerischen Angebotsstruktur), um die Pflege und die damit zusammenhängende soziale Betreuung nachhaltig für Menschen zu gewährleisten, die aufgrund ihres Alters oder wegen Krankheit, Behinderung oder aus anderen Gründen hierauf angewiesen sind (§ 1 Abs. 1 LPflegeASG).

Im Rahmen der Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur sind insbesondere die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Die Angebotsstruktur soll sich an den Bedürfnissen der auf die Hilfen angewiesenen Menschen und ihrer Angehörigen orientieren und das Selbstbestimmungsrecht der auf die Hilfen angewiesenen Menschen wahren.
  2. Die Leistungen sollen ortsnah, aufeinander abgestimmt, kooperativ und unter Berücksichtigung der Trägervielfalt angeboten werden.
  3. Der Zugang zu den Angeboten soll durch eine flächendeckende Beratungsstruktur in den Pflegestützpunkten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt werden.
  4. Die Angebotsstruktur ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie neuer Wohn- und Pflegeformen weiterzuentwickeln.
  5. Der Vorrang von Prävention und Rehabilitation ist zu berücksichtigen; auf eine Inanspruchnahme entsprechender Leistungen ist hinzuwirken.
  6. Dem Vorrang der ambulanten vor den stationären Leistungen soll durch die Weiterentwicklung entsprechender ambulanter Angebote wie Sozialstationen und weiterer ambulanter Pflegedienste und die Entwicklung sonstiger Angebote, die die auf Pflege und die damit zusammenhängende soziale Betreuung angewiesenen Menschen zu einer selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung außerhalb von stationären Einrichtungen befähigen, Rechnung getragen werden.
  7. Unterschiedlichen Bedürfnissen von pflegebedürftigen Menschen aufgrund ihrer ethnischen oder kulturellen Herkunft, ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität soll im Rahmen der Leistungserbringung angemessen Rechnung getragen werden.
  8. Pflegende Angehörige, soziale Netzwerke einschließlich der Nachbarschaften und in der Pflege bürgerschaftlich engagierte Menschen sind sind als wesentlicher Bestandteil der Angebotsstruktur zu unterstützen.

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Ergebnisse der Pflegstrukturplanung sowie die Trägervielfalt berücksichtigende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Sie haben hierbei eng mit den Trägern der Dienste und Einrichtungen, den Pflegekassen und den sonstigen Kostenträgern zusammenzuarbeiten. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollen kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände eigene Dienste oder Einrichtungen nur errichten und unterhalten, soweit diese nicht von freigemeinnützigen oder privaten Trägern errichtet und unterhalten werden (§ 2 LPflegeASG).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze stellen die Landkreise und die kreisfreien Städte für die pflegerische Angebotsstruktur in ihrem Gebiet Pflegestrukturpläne auf und schreiben diese regelmäßig fort. Sie haben dabei

  1. den vorhandenen Bestand an Diensten und Einrichtungen zu ermitteln,
  2. zu prüfen, ob ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Versorgungsangebot in den einzelnen Leistungsbereichen unter Berücksichtigung der Trägervielfalt zur Verfügung steht und
  3. über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur zu entscheiden.

Die Pflegestrukturplanung hat sich auch auf die komplementären Hilfen im Vor- und Umfeld der Pflege, die Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements und die Entwicklungen neuer Formen pflegerischer Angebote zu erstrecken.

Das Land unterstützt die Landkreise und die kreisfreien Städte bei der Pflegestrukturplanung; es kann unter Beteiligung des Landespflegausschusses insbesondere Empfehlungen für das Verfahren der Pflegestrukturplanung und zur Weiterentwicklung der Angebotsstruktur geben. Mit Unterstützung des zuständigen Ministeriums wirkt so die Servicestelle für kommunale Pflegestrukturplanung und Sozialraumentwicklung bei der Landeszentrale für Gesundheitsförderung (LZG) an der Sicherstellung und Weiterentwicklung einer kommunalen Infrastruktur für pflege- und unterstützungsbedürftige Menschen u. a. durch

  • Unterstützung beim Aufbau geeigneter Strukturen in den Kommunen
  • Begleitung und Unterstützung der Kommunen bei der Weiterentwicklung bereits bestehender Strukturen
  • Koordination der Angebote des Landes mit den Bedarfen und Nachfragen der Kommunen
  • Informationen zu Fördermöglichkeiten des Landes, des Bundes und auf der europäischen Ebene
  • Unterstützung bei der Koordination von Planungen im Bereich der Pflege

mit.

Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt bildet zur Unterstützung bei der Umsetzung der Aufgaben nach dem SGB XI und dem LPflegeASG eine Regionale Pflegekonferenz. Aufgabe der Regionalen Pflegekonferenzen ist insbesondere die Mitwirkung bei der Planung, Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur, der Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements und der Bildung kooperativer Netzwerke auf örtlicher Ebene. Den Regionalen Pflegekonferenzen sollen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Dienste und Einrichtungen, der in den Pflegestützpunkten tätigen Fachkräfte der Beratungs- und Koordinierungsstellen, der Pflege- und Krankenkassen und sonstiger sozialer Leistungsträger, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, der im Bereich der Pflege bestehenden Verbände und sonstigen Organisationen sowie von Selbsthilfegruppen pflegebedürftiger Menschen oder ihrer Angehörigen angehören.

Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte fördern nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel jeweils in gleicher Höhe komplementäre Angebote im Vor- und Umfeld der Pflege; die Förderung soll zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus und der Weiterentwicklung der Angebote unter besonderer Berücksichtigung des bürgerschaftlichen Engagements gewährt werden. Auch Modellprojekte und sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur können gefördert werden.

Näheres, unter anderem zur Förderung komplementärer Angebote im Vor- und Umfeld der Pflege (§ 6 Abs. 1 LPflegeASGDVO), bestimmt die LPflegeASGDVO.

Von besonderer Bedeutung ist die enge Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen mit den Pflegediensten, Pflegeeinrichtungen und den Pflegestützpunkten mit dem Ziel, den unmittelbaren Übergang von der Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung zu einer erforderlichen Pflege sicherzustellen.

In Rheinland-Pfalz wurden seit 1995 bei 135 Trägern ambulanter Dienste Beratungs- und Koordinierungsstellen eingerichtet, die ab Januar 2009 zu 135 Pflegestützpunkten weiterentwickelt wurden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungs- und Koordinierungsstellen haben die Aufgabe, hilfesuchende Menschen und ihre Angehörigen qualifiziert zu beraten, die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zu vermitteln, das Hilfeangebot zu koordinieren und bürgerschaftlich engagierte Menschen zu gewinnen, zu unterstützen und in die Angebotsstrukturen einzubeziehen. Sie arbeiten mit den Diensten und Einrichtungen, den Anbietern komplementärer Hilfen und den sonstigen an der Pflege Beteiligten eng zusammen. Beratungs- und Koordinierungsstellen haben ihre Aufgaben mit geeigneten Fachkräften, trägerunabhängig und trägerübergreifend wahrzunehmen. Die Fachkräfte der Beratungs- und Koordinierungsstellen sollen die Regionale Pflegekonferenz regelmäßig über ihre Tätigkeit und die dabei gewonnenen, für die Regionale Pflegekonferenz wichtigen Erkenntnisse unterrichten. Das Land fördert nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel die Personal- und Sachkosten der Beratungs- und Koordinierungsstellen, soweit diese Kosten nicht von Dritten getragen werden. Einzelheiten über die Aufgaben und Finanzierung sind in der LPflegeASGDVO geregelt.

In § 7 c SGB XI ist geregelt, dass zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte einrichten müssen, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Diese Bestimmung hat das zuständige Ministerium mit Allgemeinverfügung vom 1. Juli 2008 (abgedruckt im Staatsanzeiger S. 1058) getroffen. Dem schlossen sich Verhandlungen über einen Landesrahmenvertrag über die Errichtung, die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten in Rheinland-Pfalz nach § 92 c Abs. 8 SGB XI (a. F., heute § 7 Abs. 6 SGB XI) an; der Vertrag ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Darin ist festgehalten, dass die Pflege- und Krankenkassen, die Landkreise und kreisfreien Städte und das Land ihre gemeinsame Verantwortung für die pflegerische Versorgung wahrnehmen und mit diesem Rahmenvertrag die Grundlagen für eine Bündelung der Beratung, Fallbegleitung und gemeinsame Koordinierung der Hilfe- und Unterstützungsangebote mit dem Ziel einer wohnortnahen Versorgung und Betreuung durch Pflegestützpunkte schaffen.

Durch die Errichtung von Pflegestützpunkten erhalten die Vertragspartner die Möglichkeit, durch umfassende Versorgungs- und Betreuungskonzepte ihre Zusammenarbeit im Interesse pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen, aber auch im Interesse von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegebedarf in allen Fragen zur und rund um die Pflege zu intensivieren und zu vernetzen. Mit dem Aufbau von wohnortnahen und flächendeckenden Pflegestützpunkten wird die sozialleistungsträgerübergreifende Zusammenarbeit gefördert. Pflegestützpunkte tragen zudem dazu bei, die Teilhabe von Menschen mit Pflegebedarf an der Gesellschaft zu stärken und neues zivilgesellschaftliches Engagement zu ermöglichen.

Bei der Einrichtung von Pflegestützpunkten ist auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen. Nach der vorgenannten Allgemeinverfügung ist eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung durch Pflegestützpunkte gewährleistet, wenn landesweit für durchschnittlich jeweils 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner ein Pflegestützpunkt eingerichtet ist.

Träger der Pflegestützpunkte sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger, also die Pflege- und Krankenkassen sowie die örtlichen und der überörtliche Sozialhilfeträger. Darüber hinaus kooperieren die Träger der Pflegestützpunkte mit den Trägern der Fachkräfte der Beratung und Koordinierung nach dem LPflegeASG. Bei der Einrichtung und dem laufenden Betrieb der Pflegestützpunkte sollen die Träger gemeinsam, gleichberechtigt und partnerschaftlich handeln.

Die Pflegestützpunkte haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Eine umfassende sowie unabhängige Information, Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten einschließlich Pflegeberatung,
  • die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,
  • die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Die Leistungen der Pflegestützpunkte sind wettbewerbsneutral zu erbringen. Besondere Aufgabe der Pflegestützpunkte ist die Einbindung von ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen sowie von Selbsthilfegruppen.

Die Träger der Pflegestützpunkte stellen sicher, dass in den Pflegestützpunkten neben den Fachkräften der Beratungs- und Koordinierungsstellen weitere geeignete und entsprechend qualifizierte Fachkräfte in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, damit das Angebot eines Pflegestützpunktes einschließlich der Pflegeberatung vorgehalten und die Pflegeberatung nach § 7 a SGB XI zeitnah und umfassend wahrgenommen werden kann. Alle Fachkräfte im Pflegestützpunkt sind verpflichtet, ihre fachliche Beratung und Begleitung von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen nach den jeweils aktuellen fachlichen Standards trägerunabhängig und trägerübergreifend durchzuführen.

Die Einzelheiten über die Organisation der Pflegestützpunkte werden auf regionaler Ebene zwischen den Trägern der Pflegestützpunkte und den Trägern der Beratungs- und Koordinierungsstellen vereinbart. Zur Gewährleistung einer landesweit einheitlichen Struktur der Pflegestützpunkte haben die Vertragspartner mit den Verbänden der Träger der Beratungs- und Koordinierungsstellen eine Vereinbarung über den Betrieb von Pflegestützpunkten abgeschlossen, die als Mustervertrag auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte Anwendung findet.

Die Sachkosten und die laufenden Kosten des Betriebs eines Pflegestützpunktes werden von jeder Kostenträgergruppe zur Hälfte getragen: 50 Prozent tragen die Pflege- und Krankenkassen, während sich die restlichen 50 Prozent Landkreise und kreisfreie Städte sowie das Land teilen.

Mit diesen Verträgen ist in Abstimmung mit allen Akteuren in Rheinland-Pfalz erreicht worden, dass in Rheinland-Pfalz als einzigem Bundesland bereits seit 2009 ein flächendeckendes Netz von 135 Pflegestützpunkten zur Verfügung steht. Begleitend dazu wurden in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Kooperationsgemeinschaften eingerichtet, die den Ausbau, den laufenden Betrieb sowie die Qualität und Transparenz der Arbeit sichern. Inzwischen wurde der Landesrahmenvertrag aus dem Jahr 2009 durch einen neuen Landesrahmenvertrag mit im Wesentlichen gleichen Inhalt abgelöst, der ab dem 1. Januar 2016 gilt. In dem neuen Rahmenvertrag wurden lediglich Organisation und Verwaltung der Pflegestützpunkte neu vereinbart. Die auf dem neuen Landesrahmenvertrag beruhenden Verträge, denen ebenfalls ein Mustervertrag zugrunde liegt, sind inzwischen abgeschlossen.

Der „Mehrwert“ der Pflegestützpunkte gegenüber der bisherigen Struktur liegt vor allem in einem bedarfsgerechten und umfassenden Fallmanagement, im Ausbau der zugehenden Beratungen und in einer stärkeren Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger. Dies führt zur Beschleunigung von Verfahren und einer abgestimmten Vorgehensweise der Angebote. Davon profitieren alle Beteiligten, die Pflegebedürftigen selbst und ihre pflegenden Angehörigen.

Es ist ein zentrales Ziel der rheinland-pfälzischen Sozialpolitik, die häusliche Pflege zu stärken. Nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ soll allen pflege- und unterstützungsbedürftigen Menschen grundsätzlich ein selbstbestimmtes und weitgehend selbst-ständiges Leben in ihrem gewohnten Wohn- und Lebensumfeld ermöglicht werden.

Die Pflegestützpunkte sind hierbei mit ihrem umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsangebot ein wichtiger Baustein.

Autor: Marc Ehling Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel