Leistungen für Bildung und Teilhabe

Nach § 28 SGB II werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Bei diesen werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

  • Schulausflüge und
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar eines jeden Jahres gewährt. Ferner gibt es Leistungen bei der Schülerbeförderung und für eine angemessene Lernförderung. Auch bei der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 € monatlich berücksichtigt für

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare abgeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  • die Teilnahme an Freizeiten.

Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe.