Leistungen zur Eingliederung der Arbeit

Die Träger der Grundsicherungsleistungen unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Die Agentur für Arbeit soll einen persönlichen Ansprechpartner für die leistungsberechtigte Person und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen (Grundsatz des Förderns, § 14 SGB II). Der Grundsicherungsträger soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen

  • welche Leistungen Erwerbsfähige zur Eingliederung in Ausbildung und Arbeit erhalten,
  • welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form sie die Bemühungen nachzuweisen haben,
  • welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, in den Eingliederungsprozess einzubeziehen sind.

Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.
In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 15 Abs. 4 SGB II).

Nach Maßgabe des § 16 SGB II kann die Agentur für Arbeit als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zahlreiche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch III erbringen, die z. B. in Leistungen der Beratung, der Berufsberatung, der Berufsorientierung, der Unterstützung und der Vermittlung bestehen. Für behinderte Menschen kommen insbesondere Eingliederungsleistungen und Teilnahmekosten an Maßnahmen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in Betracht.

Über die vorstehend genannten Leistungen hinaus können nach Maßgabe der §§ 16 a ff. SGB II weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind (Kommunale Eingliederungsleistungen). Dazu gehören insbesondere

  • die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  • die Schuldnerberatung,
  • die psychosoziale Betreuung,
  • die Suchtberatung,
  • das Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II,
  • Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16 c SGB II),
  • Förderung von Arbeitsgelegenheiten (§ 16 d SGB II),
  • Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16 e SGB II),
  • Freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 f SGB II),
  • Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16 g SGB II),
  • Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16 h SGB II).