Bagatellgrenze/Sozialadäquanz

§ 94 Abs. 3 Satz 4 GemO (§ 58 Abs. 3 Satz 4 LKO) enthält die Verpflichtung für die Gemeinden, jedes Angebot einer Zuwendung der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen des § 94 Abs. 3 GemO (§ 58 Abs. 3 LKO) gelten für alle Spenden, unabhängig vom Betrag und Wert.

§ 24 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) regelt aber eine Bagatellgrenze. Diese Bestimmung lautet:
„Bei der Einwerbung und Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung an Dritte kommen die gesetzlichen Verfahrensbestimmungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz  5 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 und Satz 5 der Landkreisordnung erst dann zur Anwendung, wenn das Angebot der Zuwendung im Einzelfall die Wertgrenze von 100,00 EUR übersteigt; dies gilt nicht in Zweifelsfällen und sobald die Summe der Einzelzuwendungen eines Gebers in einem Haushaltsjahr diese Wertgrenze übersteigt.“

§ 94 Abs. 3 Satz 9 GemO und § 58 Abs. 3 Satz 9 LKO sehen im Hinblick auf die Abwicklung von Kleinspenden Ausnahmen vom Verfahren vor.

Um eine Umgehung der Anzeige- und Genehmigungspflicht bei wiederholten Zuwendungen unterhalb der Wertgrenze durch denselben Geber auszuschließen, bestimmt § 24 Abs. 3 Halbsatz 2 GemHVO, dass derartige Einzelzuwendungen innerhalb eines Hauhaltsjahres summiert werden und nach dem Überschreiten der 100-Euro-Grenze die Anzeige- und Genehmigungspflicht greift. Zusätzlich hat in Zweifelsfällen auch bei Zuwendungen unterhalb der bestimmten Wertgrenze die unverzügliche Anzeige an die Aufsichtsbehörde und die Genehmigung durch die Vertretungskörperschaft zu erfolgen.

Beispiel:
Ein Geber spendet im 1. Quartal einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro, im 2. Quartal einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro und im 3. Quartal einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro (insgesamt bis dahin also 120,00 Euro). Im 3. Quartal überschreitet die Summe der Einzelzuwendungen die Bagatellgrenze von 100,00 Euro. Die Gesamtzuwendung in Höhe von 120,00 Euro des Gebers ist dann im 3. Quartal vom Gemeinderat anzunehmen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.