Umfang der kostenfreien Nutzung

Nach § 15 Abs. 2 Sportförderungsgesetz sind Sportanlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Träger vom Benutzer weder für die Benutzung selbst (Mietzins, Gebühren) noch für diejenigen Vorgänge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung stehen, ein Entgelt verlangen darf. Deswegen ist auch die Nutzung von Duschkabinen und Umkleideräumen sowie Flutlichtanlagen kostenfrei. Gleiches gilt für die Kosten der Reinigung, der Energie, für Wasser und für anteilige Kosten für den Hausmeister (auch für abendliche Überstunden). Es handelt sich also um einen „all-inclusive-Nutzungsanspruch“ der Sportorganisationen.

Besonders schwer ist es deshalb, eine missbräuchliche Nutzung der Anlagen und Einrichtungen, vor allem bei den Duschen und der Flutlichtbenutzung, nachzuweisen. Das Sportförderungsgesetz enthält keine Regelung, wie ein nachgewiesener Missbrauchstatbestand geahndet werden kann. Das OVG geht allerdings davon aus, dass bei nachgewiesener Missachtung einer Nutzungsordnung zumindest zeitweise der Ausschluss von der Benutzung von Dusch- und Umkleideräumen ausgesprochen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2002 - 6 A 11767/01.OVG -).

Aus dem weitestgehenden gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Nutzung vorhandener Sporteinrichtungen kann aber nicht das Recht des einzelnen Einwohners auf Schaffung, Ausbau oder Aufrechterhaltung einer bestimmten Sportanlage abgeleitet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juni 1985 - 7 A 112/84,OVG, NVwZ 1985, 767).

Autor: Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel