Polizeimäßige Reinigung

Zuständig ist – wie gesagt – die (Orts-)Gemeinde. An dieser Verpflichtung hat § 68 Abs. 2 Satz 1 GemO nichts geändert, weil diese Vorschrift nur an Aufgaben der Straßenbaubehörde anknüpft, die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung aber kein Teil der Straßenbaulast ist.

Der Begriff „Straße“ ist umfassend zu verstehen. Das heißt eingeschlossen sind zum einen auch solche Verkehrsanlagen, die üblicherweise als Wege oder Plätze bezeichnet werden, zum anderen ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Straßenbestandteile, etwa auch Straßenseitengräben, erfasst sind.

Die polizeimäßige Reinigungspflicht ist allerdings beschränkt auf die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten.

Eine Straße wird erst durch den Rechtsakt der Widmung eine öffentliche Straße. Für die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche reicht es nicht aus, dass auf Straßen, Wegen oder Plätzen ein „öffentlicher Verkehr“ stattfindet.

Zur geschlossenen Ortslage gehört der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

Der Begriff der „Reinigung“ wird vom Gesetz vorausgesetzt. Auch findet sich im Gesetz keine vollständige Aufzählung der unter die polizeimäßige Reinigung fallenden Aufgaben.

Inhaltlich nicht erfasst sind beispielsweise sog. grünpflegerische Maßnahmen wie die Aufwuchsbeseitigung, das Mähen von Grünstreifen, das Schneiden von Hecken oder gar das Ausästen. Ebenfalls nicht der polizeimäßigen Reinigung zuzuordnen ist die Reinigung der Straßeneinlaufschächte (sog. Sinkkästen). Die Beseitigung von Ölspuren auf Fahrbahnen kann hingegen im Einzelfall von der polizeimäßigen Reinigung umfasst sein, jedoch kommt eine Pflicht zur Beseitigung für Anlieger, auf welche die Straßenreinigung übertragen wurde, mangels Zumutbarkeit bei Ölspuren grundsätzlich nicht in Betracht (besondere Kenntnisse und Gerätschaften sind erforderlich).