Gebietsbezogener Immissionsschutz

Nach dem allgemeinen Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG sollen schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete vermieden werden.

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Autor: Birgit Heinz-Fischer Drucken nächstes Kapitel