Kommunale Aufgaben in der Wasserwirtschaft: Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässer

"Wasser ist das Blut der Erde."
Leonardo da Vinci (1452 -1519)

Ohne Wasser kein Leben. Dem Gewässerschutz und insbesondere dem Schutz der Trinkwasservorkommen kommt daher ein ganz besonderer Vorrang zu. Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und die Bewirtschaftung der Bäche, Flüsse und Seen sowie des Grundwassers werden bereits seit dem 19. Jahrhundert als staatliche und kommunale Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllt.

Seit Anfang der 2000er Jahre sind der Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer verstärkt durch europarechtliche Regelungen geprägt, insbesondere durch die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)1 sowie die EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie. Diese wurden schrittweise in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)2 und mit der Novelle 2015 in das rheinland-pfälzische Landeswassergesetz (LWG)3 übernommen. Grundlegende Neuerungen im Gewässerschutz waren damit zwar nicht verbunden. Neu und von erheblicher Praxisrelevanz war insbesondere die Ausrichtung der Gewässerbewirtschaftung auf die Einzugsgebiete, die sich bekanntlich nicht mit den Verwaltungsgrenzen decken. Hinzu kamen neue Instrumente sowie einige punktuelle und für die kommunale Praxis ebenfalls relevante materielle Änderungen. Betroffen sind insbesondere die Bereiche Gewässerunterhaltung, bauliche Unterhaltung von Anlagen am Gewässer sowie der Hochwasserschutz4. Seit einigen Jahren sind als neue Herausforderung die lokalen und offenbar zunehmend extremen Starkregenereignisse hinzugekommen.

Leitbild ist die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung (§ 6 WHG) mit dem Ziel, die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Die kommunalen Aufgabenträger übernehmen Verantwortung dafür, die Gewässer in einem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten bzw. soweit erforderlich in einen naturnahen Zustand zu entwickeln, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen und die öffentliche Wasserversorgung zu sichern.


1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23. Oktober 2000, ABl. L 327, S. 1; in der jeweils geltenden Fassung
2) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) - WHG vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung
3) Landeswassergesetz - LWG vom 14. Juli 2015, GVBl. 2015, 127, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.11.2019 (GVBl. S. 338)
4) Dem Hochwasserschutz widmet sich ein eigener Beitrag.


Inhaltsverzeichnis

Autor: Dr. Thomas Rätz Drucken voriges Kapitel