Batteriegesetz (BattG)

Im Dezember 2009 wurde mit dem BattG die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung von Batterien geregelt. Es gilt grundsätzlich für alle Arten von Batterien. Für Altbatterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, gelten zusätzlich die Vorgaben des ElektroG und der Altfahrzeugverordnung. Das BattG regelt verbindliche Quoten für die Sammlung und Wiederverwertung von Altbatterien, so etwa für das Jahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 % (§ 16 BattG) und eine generelle Verwertungsquote von 100 % (§ 14 Abs. 1 BattG). Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (§ 11 Abs. 1 BattG). Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Einmal haben die Vertreiber von Batterien Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Handelsgeschäfte zurückzunehmen (§ 9 Abs. 1 BattG). Zudem müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Geräte-Altbatterien, die durch den Endnutzer vom Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich zurücknehmen.

Die Hersteller müssen die gesammelten Batterien unentgeltlich zurücknehmen und der Verwertung zuführen (§ 5 BattG). Die Hersteller und Importeure von Batterien können die Rücknahme von Batterien entweder über ein herstellereigenes Rücknahmesystem für ihre Batterien organisieren oder über einen Anschluss an das flächendeckend tätige gemeinsame Rücknahmesystem, die Stiftung GRS Batterien.

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel