Bioabfälle

Bioabfälle sind nach § 11 Abs. 1 KrWG spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt einzusammeln. Dazu gehören im Wesentlichen die Grünabfälle (Gartenabfälle, Grün-, Strauch- und Baumschnitt) sowie die Nahrungs- und Küchenabfälle. Die Pflicht, Bioabfälle getrennt zu sammeln, besteht, soweit dies zum Zwecke der hochwertigen Verwertung erforderlich sowie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 KrWG).

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel