Elektro- und Elektronikgeräteentsorgung (ElektroG)

Am 24. Oktober 2015 trat das neue ElektroG in Kraft. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Sammelstellen für Elektroaltgeräte einzurichten und diese dort kostenlos zurückzunehmen. Sie stellen dann die Geräte auf sog. Übergabestellen den Herstellern und Vertreibern zur Abholung bereit („geteilte Produktverantwortung“), die wiederum durch die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) koordiniert wird. Die verschiedenen Fraktionen, in denen die Elektro-Altgeräte zur Abholung bereitzustellen sind, unterscheiden sich seit 1. Dezember 2018 wie folgt:

Gruppe 1: Wärmeüberträger

Gruppe 2: Bildschirme, Monitore u. ä.

Gruppe 3: Lampen

Gruppe 4: Großgeräte

Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

Gruppe 6: Fotovoltaikmodule

Wie bisher können Kreise und kreisfreie Städte dabei einzelne oder alle künftig sechs Fraktionen der Elektro-Altgeräte von der Übergabe an den Hersteller ausnehmen und diese selbst verwerten (Eigenvermarktungsoption). Trotz Kritik der kommunalen Spitzenverbände sind allerdings die die Eigenvermarktung stark benachteiligenden Vorschriften erhalten geblieben und zwar

  • die Ausweitung des Optierungszeitraums von einem auf nunmehr zwei Jahre,
  • die Verlängerung der erforderlichen Anzeigefrist vor Aufnahme der Optierung auf grundsätzlich sechs Monate,
  • umfangreiche Informationspflichten und
  • das Verbot der Kooperation mit herstellereigenen Rücknahmesystemen auf kommunalen Sammelstellen.

Die Auswirkungen auf die Eigenvermarktung der Elektro-Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind noch nicht abzusehen. Die Eigenvermarktung erfolgt in vielen Fällen auch mit Blick darauf, dass diese - wie in der Vergangenheit - auch künftig von den Sozialbetrieben vorgenommen werden können. Starke Beachtung in der Öffentlichkeit hat die Neuregelung der Rücknahmepflichten der Vertreiber gefunden. Dies greift für alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m2 für Elektro- und Elektronikprodukte. Die Rücknahmepflichten umfassen alle Kleingeräte unabhängig vom Kauf eines Neugeräts. Für alle anderen Altgeräte besteht eine Verpflichtung zur Rücknahme bei Verkauf eines vergleichbaren Neugeräts. Hierzu dürfen die Hersteller und Vertreiber auch Holsysteme einrichten.

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel