Entsorgungsanlagen

In Rheinland-Pfalz werden die Entsorgungsanlagen von Landkreisen und Städten betrieben. Derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz laut LfU 16 Restmülldeponien, auf denen nicht mehr verwertbare Abfälle abgelagert werden. Die Verwertung von Abfällen erfolgt in drei Müllheizkraftwerken zur Erzeugung von Fernwärme, Strom und Dampf, in fünf mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen, zehn Bioabfallkompostierungsanlagen und vier kommunalen Bioabfallvergärungsanlagen. Außerdem gibt es in Rheinland-Pfalz diverse Grünabfallkompostierungsanlagen, Bauabfallaufbereitungsanlagen, Bauschuttdeponien und Sortieranlagen.

Es war das Ziel der Gesetzgebung im Abfallrecht bzw. Kreislaufwirtschaftsrecht der vergangenen fast 30 Jahre, aus den vorhandenen Abfallmengen möglichst viele verwertbare Abfälle zu separieren, um somit die zu deponierende oder in Verbrennungsanlagen zu entsorgende Abfallmenge zu reduzieren. Zunächst regelte die TA-Siedlungsabfall aus dem Jahr 1993 die Anforderungen an eine umweltverträgliche Behandlung und Ablagerung der nicht verwertbaren Abfälle. 2001 kam die Ablagerungsverordnung als Ergänzung hinzu. Untersagt wurde die Ablagerung unzureichend vorbehandelter Abfälle mit Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2005. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entstand so die Verpflichtung, für ausreichende Vorbehandlungskapazitäten zu sorgen. Beide Regelwerke wurden im Jahr 2009 aufgehoben.

An ihre Stelle trat die Deponieverordnung vom 27. April 2009, die das Deponierecht zusammenfassen und vereinfachen sollte. Sie regelt auf der Grundlage von § 43 KrWG die Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien. Die seit 2005 bestehende Vorbehandlungspflicht verringerte stark die auf Deponien abzulagernden Abfallmengen. Zudem wurden mehr als die Hälfte der ehemaligen Hausmülldeponien nach Angaben des Umweltbundesamtes im Jahr 2005 stillgelegt. Dennoch werden Deponien auch weiterhin benötigt, insbesondere in der Deponieklasse I besteht zusätzlicher Bedarf, u. a. für Bauabfälle oder Straßenaufbruch.

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel