Gewerbliche Sammlung

Aus Privathaushalten stammende Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung sind dem örtlich zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Hierzu zählt u. a. das Altpapier, Alttextilien und Metallschrott. Mit der Verwertung dieser Stoffströme können nicht unerhebliche Einnahmen erzielt werden, die ihrerseits der Stabilisierung der Abfallgebühren dienen. Ein solch rentierlicher Stoffstrom findet naturgemäß auch das Interesse der privaten Entsorgungswirtschaft. Parallel (oder besser: konkurrierend) zu den Sammlungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten strebt die private Wirtschaft in Einzelfällen an, eine (zweite) haushaltsnahe Papiererfassung in Stadt oder Landkreis aufzubauen.

Dies ist dann möglich, wenn die Voraussetzungen einer sog. seit jeher zulässigen „gewerblichen Sammlung“ vorliegen. Konfliktbeladen war im Gesetzgebungsverfahren die Frage, wie streng diese Voraussetzungen formuliert werden. Bund und Länder (in diesem Fall als Sachwalter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) fanden erst im Vermittlungsausschuss einen Konsens, der nach überwiegender Meinung den Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Rechnung trägt.

Der Wortlaut des neuen § 17 Abs. 3 KrWG, dessen Lektüre nur anempfohlen werden kann, spiegelt die mitunter qualvolle Suche nach einem Kompromiss wider. Nach dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss genügte im Übrigen bereits die Gleichwertigkeit der Sammelleistung für eine Zulässigkeit der privaten Erfassung. Schließlich wurde eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als maßgebliches Kriterium definiert.

Zudem hat der Bundesgesetzgeber für die gewerblichen und auch gemeinnützigen Sammlungen Dritter in § 18 KrWG ein Anzeige- (neu) und ggf. späteres Untersagungsverfahren eingeführt. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen und die mögliche Untersagung sind nach § 17 Abs. 5 LKrWG die in den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte angesiedelten unteren Abfallbehörden.

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel