Sonderabfallentsorgung
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wurde die Sonderabfallentsorgung in Rheinland-Pfalz neu organisiert. Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG (Sonderabfälle nach § 8 Abs. 2 LKrWG) sind der „Zentralen Stelle für Sonderabfälle“ anzudienen (§ 8 Abs.1 LKrWG). Zu dieser Zentralen Stelle wurde die eigens dafür gegründete Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) bestimmt. An der SAM ist das Land Rheinland-Pfalz mit 51 %, die private Entsorgungswirtschaft mit 49 % beteiligt.
Der SAM obliegen die Organisation der Sonderabfallentsorgung sowie weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen nach der Nachweisverordnung und der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Abfallverbringungsgesetz. Darüber hinaus obliegen ihr die Information und Beratung der Erzeuger von Sonderabfällen mit dem Ziel der Sonderabfallvermeidung und -verwertung. Die SAM ist als Beliehene des Landes tätig. Eigene Anlagen betreibt die SAM nicht, sie nimmt nur die zentrale Organisation der Sonderabfallentsorgung wahr.
Zu den Kernaufgaben gehört die zentrale Koordination der gesetzlichen, technischen und logistischen Erfordernisse für die Sammlung, den Transport und die Übergabe der Sonderabfälle. Über die dem Sonderabfallerzeuger und -besitzer obliegende Andienungspflicht (§ 8 Abs. 4 LKrWG) wird die SAM in die Lage versetzt, für die angefallenen Sonderabfälle eine zugelassene und aufnahmebereite Anlage zur Entsorgung zuzuweisen. Für Problemabfälle aus Haushaltungen und besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern anzunehmen sind, unterliegen auch diese kommunalen Gebietskörperschaften der Andienungspflicht.