Verpackungsgesetz

Im Jahr 2016 fielen laut Umweltbundesamt (UBA) insgesamt 18,16 Mio. t Verpackungsabfall an. Das entspricht pro Kopf 220,5 kg Verpackungsabfall im Jahr. Recycelt wird rd. 70 % des Verpackungsabfalls. Bei Glas, Papier/Karton, Aluminium und Stahl sind die Recyclingquoten mit 85,5 % bis 92,1 % vergleichsweise hoch. Ausbaufähig sind allerdings die Quoten bei Kunststoffen (49,7 %) und Holz (26 %), so das UBA.

Seit Erlass der Verpackungsverordnung im Juni 1991 sind die produzierende Wirtschaft und der Handel in finanzieller und tatsächlicher Hinsicht unmittelbar für die Vermeidung, die Wiederverwendung und die Verwertung von Verpackungen verantwortlich. Danach beteiligen sich Hersteller und Vertreiber für Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen an einem privatwirtschaftlichen System, dem Dualen System, das flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verpackungen beim Endverbraucher gewährleistet. Derzeit sind es neun private Unternehmen, die die Erfassung, Sortierung und Verwertung von Einwegverpackungen organisieren.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern, indem die Wiederverwertung von Kunststoffverpackungen durch höhere Recyclingquoten weiter gesteigert wird.

Dies geschieht durch Inpflichtnahme der Hersteller und Vertreiber von Verkaufs- und Umverpackungen. Diese haben sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackG an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen, um die flächendeckende Rücknahme zu gewährleisten. Die Systeme sind verpflichtet, eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen (Gelber Sack/Gelbe Tonne) bei den privaten Endverbrauchern, das sind neben privaten Haushaltungen auch vergleichbare Anfallstellen, z. B. Gaststätten, Hotels, Verwaltungen, Krankenhäuser, Museen, Sportstadien (§ 3 Abs. 11 VerpackG) für diesen unentgeltlich sicherzustellen und diese einer Verwertung zuzuführen (§ 14 Abs. 1 und 2 VerpackG). Dabei sind die in § 16 VerpackG geregelten Verwertungsquoten sicherzustellen. Für die Erfassung, Sortierung und Verwertung der sog. stoffgleichen Nichtverpackungen bleiben dagegen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zuständig. Das neue VerpackG eröffnet jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig auf einen gemeinsamen Entsorgungsweg über eine einheitliche Wertstofftonne zu verständigen (§ 22 Abs. 5 VerpackG).

Die Sammlung der Verpackungen ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Diese Abstimmung ist durch eine schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vorzunehmen. Für die Verhandlungen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Systembetreiber einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Die erforderlichen neuen Abstimmungsvereinbarungen sind bis spätestens 1. Januar 2021 abzuschließen. Diese Übergangsfrist gilt allerdings nicht für Abstimmungsvereinbarungen, die bis 31. Dezember 2018 befristet sind. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Möglichkeit, durch Verwaltungsakt den Systembetreibern Rahmenvorgaben darüber zu erteilen, wie die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen hinsichtlich der Art des Sammelsystems, der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standardsammelbehälter handelt, sowie der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen auszugestalten ist (§ 22 Abs. 2 VerpackG). Allerdings darf die Rahmenvorgabe nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrundgelegt. Teil der Abstimmungsvereinbarung hat künftig eine Gesamtregelung zu den Papier-, Pappe- und Karton (PPK)-Verkaufsverpackungen einschließlich der Entgeltregelung und der Erlösauskehr bei der Verwertung bzw. der Herausgabe eines Teils des Sammelgemischs gegen Wertausgleich zu sein (§ 22 Abs. 4 VerpackG). Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung die Mitbenutzung seiner Sammelstrukturen zur Erfassung von grafischem Altpapier (z. B. Zeitungen) gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Zur Bestimmung des angemessenen Entgelts haben sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Systeme an den in § 9 des Gebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren.

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel