Ziele der Abfallwirtschaft

Zweck des Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes ist nach dessen § 1 die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen. Entsprechend der fünfstufigen Abfallhierarchie in der maßgeblichen Regelung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie sind nach § 6 Abs. 1 KrWG Abfälle in dieser Reihenfolge

  • zu vermeiden,
  • zur Wiederverwendung vorzubereiten,
  • zu recyclen,
  • sonstig zu verwerten, insbesondere energetisch (verbrennen) oder durch Verfüllung, schließlich
  • zu beseitigen.

Für die Beseitigung von Abfällen schreibt das Bundesrecht vor, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden darf. Eine Beeinträchtigung liegt nach § 15 Abs. 2 KrWG insbesondere vor, wenn

  • die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt,
  • Tiere und Pflanzen gefährdet,
  • Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst,
  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt,
  • die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt oder
  • sonst die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder gestört werden.

Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz ergänzt diese Ziele dahingehend, dass sowohl das Land als auch die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Beliehenen zur Schonung der natürlichen Ressourcen sowie zum Schutz von Mensch, Umwelt und Klima vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen haben (§ 1 Abs. 1 LKrWG). Konkretisiert wird dies u. a. in § 2 Abs. 1 LKrWG dahingehend, dass die genannten juristischen Personen bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge von solchen Produkten den Vorzug zu geben haben, die

  • durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, in energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
  • sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit, durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen oder
  • die im Vergleich zu anderen Produkten zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder sonst umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind,

sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Darüber hinaus sollen die verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts darauf hinwirken, dass alle juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, in gleicher Weise verfahren.

Für die Entsorgungsträger bestimmt § 1 Abs. 2 LKrWG darüber hinaus, dass sie in ihrem Aufgabenbereich darauf hinwirken, dass möglichst wenig Abfall entsteht.

Die Entsorgungsträger sind nach § 46 KrWG im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet sind auch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft. Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstreckt sich insoweit nur auf Beratungsleistungen innerhalb des ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs.

Autor: Dr. Daniela Franke Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel