Akteneinsichts- und Informationsrechte – Landestransparenzgesetz
Transparenz ist ein Kernbestandteil von Demokratie. Nur wer über ausreichende Informationen verfügt, kann mitreden und mitentscheiden. Zentrale Normen für Transparenz sind neben den in der Gemeindeordnung statuierten Grundsätzen und Handlungsinstrumenten (Sitzungsöffentlichkeit § 35 Abs. 1 GemO; Unterrichtung und Beratung der Einwohner § 15 GemO; Einwohnerversammlung § 16 GemO, Fragestunde § 16 a GemO, Petitionsrecht § 16 b GemO; Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 16 c GemO; Einwohnerantrag § 17 GemO und Einsichtnahme in die Niederschrift § 41 Abs. 4 GemO), das Akteneinsichtsrecht für Betroffene im Verwaltungsverfahren nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), das Landestransparenzgesetz (LTranspG) nebst
Verwaltungsvorschriften zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) sowie – für die Presse – das Landesmediengesetz (LMG).
Ansprüche nach dem Landestransparenzgesetz
Mit Inkrafttreten des LTranspG in 2015 hat das Land die zuvor im Informationsfreiheitsgesetz sowie Umweltinformationsfreiheitsgesetz geregelten Informationspflichten in einem Gesetz zusammengeführt und über die Transparenzplattform die Informationspflichten insbesondere für Landesbehörden maßgeblich erweitert.
Inhaltsverzeichnis
- Transparenzplattform (Bringschuld)
- Auskunftsansprüche auf Antrag („Holschuld“)
- Transparenzpflichtige Stellen
- Amtliche Informationen
- Umweltinformationen
- Art der Informationsbereitstellung
- Anwendungsbereich – Konkurrenzen zu anderen Rechtsvorschriften
- Umgang mit „kleinen Anfragen“
- Identität des Antragstellers – Konkretisierung des Auskunftsbegehrens
- Entgegenstehende Belange: Wann darf eine Information nicht herausgegeben werden (häufige Fallgruppen)
- Drittbeteiligungsverfahren
- Gebühren/Auslagen
- Beantwortungszeitraum